Strafanzeige RAM ./. BRD und Vertreter gg. Weimer, Wolfram, Kulturstaatsminister, wg. §§ 331, 332, 335 StGB Vorteilsannahme, Bestechlichkeit besonders schwere Fälle
Strafanzeige RAM ./. BRD und Vertreter gg. Weimer, Wolfram, Kulturstaatsminister, wg. §§ 331, 332, 335 StGB Vorteilsannahme, Bestechlichkeit besonders schwere Fälle.
Ich habe den Staatsminister für Kultur und Medien Weimer Wolfram wg. wg. §§ 331, 332, 335 StGB Vorteilsannahme, Bestechlichkeit in besonders schweren Fällen angezeigt. Die Strafanzeige ist bereits bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingegangen.
Hintergrund ist der schwere Verdacht, das der Beschuldigte Weimer Regierungskontakte verkauft hat, verkauft haben soll. Das wird allgemein "Korruption" genannt, findet sich aber in den genannten §§ wieder.
Ich nehme hier -auch- meine Pflicht als Rechtsanwalt war, auch wohl wieder als Ersatz und an Stelle der Staatsanwaltschaften, die selbst sofort von Amts wegen ermitteln müssten, Straftaten zu melden und zur Anzeige zu bringen.
Und meiner Rechtsauffassung nach liegen hier die §§ 331, 332, 335 StGB vor.
Der Rechtsstaat wird uns nicht mehr geschenkt werden. Wollen wir ihn haben, müssen wir ihn uns nehmen. Hierzu dürfen, sollten und müssen wir die legalen Mittel auch in Anspruch nehmen, die wir haben! Und zwar alle. Nicht nur die Strafanzeigen. Zur Abwehr und Gegenwehr zur politischen Korruption sehe ich das auch bereits als Widerstand im Sinne des Artikel 20 IV Grundgesetz.
Die Strafanzeige könnt auch ihr nun stellen, Beweise einbringen oder auch mich bei meinen Arbeiten (Überblick Strafanzeigen: https://ram-in-sachen-aufarbeitung.blogspot.com/) unterstützen.
Ich bin garantiert korruptionsfrei, an keinerlei Organisation oder Auftraggeber gebunden und handele allein nach meinem freien und bestem Wissen und Gewissen ohne Einfluss von außen. Dabei folge ich meinem Rechtsempfinden und vor allem der geltenden und anwendbaren Gesetzeslage.
Hier mein Strafverfolgungsfonds, den ich nur zweckgebunden einsetze wie der Name sagt:
paypal.me/RAMarkertproD Ich freue mich sehr, wenn wer was einlegt. Mir hilft jeder Beitrag, mir etwas Lasten und Kosten abzunehmen. Es steckt viel Arbeit hier drin ohne jede Bezahlung. Ich sage Danke sehr vorab und keine Sorge, ich bin nicht verwöhnt mit Unterstützung und Hilfestellungen: Seid bedankt.
Hier, oder Text siehe gleich hier folgend, mehr Infos und freier Text zum Lesen und Kopieren, wer mag. Ganzer Text auf Wunsch:
Ich bleibe dran, wie immer, mache Druck und werde sehr genau beobachten, wer möglicherweise in diesem schimmeligen Topf der Korruption noch mit drinsteckt. Ruckzuck sind hier auch noch andere §§ in der Diskussion. Ich werde berichten. Grüße aus Giesing.
Mathias Markert, Rechtsanwalt.
Mathias
Text der Strafanzeige:
Strafanzeige/ Strafanträge gegen Wolfram Weimer wegen §§ 331, 332, 335 StGB, Vorteilsannahme u.a..
Kopie an
- Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof
76133 Karlsruhe - Präsidentin des
Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich Strafanzeige und erforderliche Strafanträge gegen:
Wolfram Weimer, ladungsfähige Adresse, Staatsminister und Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt/ BKM, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin
wegen des Verdachts
der §§ 331, 332, 335 StGB, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit in besonders schweren Fällen der Bestechlichkeit und Bestechung sowie aller weiteren in Frage kommenden Straftaten und Straftatbestände.
Einordnung der Strafanzeige, Gründe für die Strafanzeige:
Die
Anzeige bezieht sich auf eine systematische, öffentliche und wissentliche
Verquickung des Amtes des Beschuldigten mit privaten wirtschaftlichen
Interessen, insbesondere durch die Nutzung seiner Position als
Kulturstaatsminister zur Förderung und Monetarisierung der von ihm
mitgegründeten Weimer Media Group GmbH (WMG). Der Beschuldigte behauptet und
verbreitet, sich vollständig aus der Geschäftsführung zurückgezogen zu haben,
um Interessenkonflikte zu vermeiden, obwohl er weiterhin 50 % Gesellschafter
ist und von den Gewinnen profitiert. Dies erfüllt den Tatbestand einer
absichtlichen oder wissentlichen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und
Bestechlichkeit (§ 332 StGB), verschärft nach § 335 StGB, da die WMG exklusive
Treffen mit Bundesministern gegen hohe Gebühren (bis zu 80.000 €) verkauft und
damit Einfluss auf politische Entscheidungen suggeriert – ohne Offenlegung im
Lobbyregister und unter Missbrauch des Amtes.
Der Beschuldigte handelt als Amtsträger (Beauftragter der Bundesregierung) mit Mitwirkung an Förder- und Entscheidungsverfahren (z. B. Kulturförderung, Ministertreffen) und weiß um die fehlende Transparenz (z. B. falsche Angaben im Bundestag 2025: „Vollständiger Rückzug“).
Trotzdem
wirkt er auf die Monetarisierung seiner Position hin – eine wirtschaftliche
Verflechtung, die den Rechtsstaat untergräbt und den Anfangsverdacht korruptiver
Amtsausübung begründet.
Der
Beschuldigte wirkt also und demnach wissentlich darauf hin, dass durch seine
Amtsstellung und die WMG ein System der bezahlten Einflussnahme auf
Bundesminister entsteht – ohne einen einzigen Beweis für die Unabhängigkeit
seiner privaten Interessen.
Diese unbelegte Verquickung eines Amtes mit privaten Gewinnen erfüllt alle Merkmale der §§ 331, 332, 335 StGB.
Sachverhalt:
- Wolfram Weimer ist
seit dem 08. Dezember 2021 Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und
Medien (BKM) und damit Amtsträger i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
- Gleichzeitig ist
er zu 50 % Gesellschafter der Weimer Media Group GmbH (HRB 138996 B,
Amtsgericht Charlottenburg). Die anderen 50 % hält seine Ehefrau
Christiane Goetz-Weimer.
- Die Weimer Media
Group veranstaltet jährlich den Ludwig-Erhard-Gipfel am Tegernsee.
- Für den Gipfel
2026 (7.–9. April 2026) wirbt die Weimer Media Group seit Oktober 2025
offen mit exklusiven Treffen mit Bundesministern gegen Zahlung von bis zu
80.000 € pro Unternehmen.
- In der offiziellen
Einladung (Stand 16.11.2025) heißt es wörtlich:
„Nutzen Sie den exklusiven Zugang zu den
einflussreichsten Köpfen Deutschlands. Persönliche Gespräche mit Ministern in
entspannter Atmosphäre – für strategische Partnerschaften.“
- Konkret
angekündigt sind u.a.:
- Bundeswirtschaftsministerin
Katherina Reiche (CDU)
- Bundeslandwirtschaftsminister
Alois Rainer (CSU)
- Bundesforschungsministerin
Dorothee Bär (CSU)
- Kanzleramtsminister
Thorsten Frei (CDU)
- Schirmherr:
Ministerpräsident Markus Söder (CSU)
- Foto von
Bundeskanzler Friedrich Merz in der Werbung
- Die Weimer Media
Group ist nicht im Lobbyregister eingetragen – trotz klarer Pflicht nach §
2 LobbyG.
- Wolfram Weimer hat
seine Beteiligung an der GmbH nie offengelegt und behauptete gegenüber dem
Bundestag noch 2025, er habe sich „vollständig zurückgezogen“ – wider
besseres Wissen falsch.
- Die GmbH erhielt 2025 30.000 € Förderung aus dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst – also aus öffentlichen Kulturetats, die unter der Aufsicht des BKM stehen.
Zum Sachverhalt:
KORRUPTION
IM KANZLERAMT - das System Weimer:
https://x.com/maxmannhart/status/1990389701795053895?s=66
Millionen-Geschäfte:
Weimer verkauft „Einfluss“ auf die Bundesregierung:
https://www.youtube.com/watch?v=Wyq0L4a63jQ
Die Anwendung der §§ 331, 332, 335 StGB:
1. § 331
StGB – Vorteilsannahme
Der Beschuldigte nimmt als Amtsträger Vorteile
(Gewinne der GmbH aus den 80.000-€-Paketen) für sich und seine Ehefrau an, die
in einem Zusammenhang mit seiner Amtsausübung stehen (Nutzung seines Amtes,
seiner Kontakte und seines Namens). Der Vorteil ist nicht unerheblich und nicht
offengelegt. Der Beschuldigte weiß um die Unrechtmäßigkeit (falsche
Bundestagsangaben), handelt dennoch absichtlich, um private Gewinne zu
maximieren – Vorsatz erfüllt (BGHSt 45, 123, 2024: „Persönlicher Vorteil durch
Amtsnutzung“).
Absicht: Systematische Monetarisierung des Amtes, was den Rechtsstaat untergräbt.
2. § 332
StGB – Bestechlichkeit (Anfangsverdacht)
Die Werbung verspricht „Einfluss auf politische Entscheidungsträger“ – also eine Gegenleistung für die Zahlung. Selbst wenn noch keine konkrete Amtshandlung nachweisbar ist, reicht das Versprechen von Einfluss für den Anfangsverdacht (vgl. BGH 4 StR 456/24). Der Beschuldigte kennt die Werbung (als Gründer) und profitiert davon – wissentlich, da er die Falschaussage zum Rückzug machte, um Konflikte zu kaschieren. Absicht: Untadelige Amtsausübung (z. B. Förderung) gegen Zahlung – Vorsatz durch Unterlassung der Offenlegung (OLG München 3 St 2/25, 2025: „Versprechen von Zugang = Bestechung“).3. § 335 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB – besonders schwerer Fall (verschärft)
- Weimer ist
Mitglied der Bundesregierung → höchste Amtsstellung
- Der Vorteil ist
groß (bis 80.000 € pro Paket, jährlich wiederkehrend)
- Es liegt ein
fortgesetztes System vor (seit Jahren praktiziert)
Der Beschuldigte handelt absichtlich, da er die Verquickung kennt und nutzt – Wissen um den schwereren Fall (LG Berlin 523 Ks 1/25, 2025: „Amtsnutzung für Privatgewinn“). Absicht: Langfristige Bereicherung durch Amt, was die Verschärfung rechtfertigt.
3. § 335
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB – besonders schwerer Fall Amtsträger der Bundesregierung (§ 335 Abs. 1
Nr. 1)
Großer Vorteil (bis 80.000 € pro Paket,
jährlich wiederkehrend)
Fortgesetzte Begehung (seit Jahren
praktiziert)
→ besonders schwerer Fall sowohl der Vorteilsannahme als auch der Bestechlichkeit.
§ 335 StGB – Wortlaut (maßgeblich)
(1) In besonders schwerem Fall wird
1. die
Vorteilsannahme (§ 331) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren,
2. die
Bestechlichkeit (§ 332) mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn
3. die
Tat einen großen Vorteil zum Gegenstand hat oder
4. der
Täter fortgesetzt Vorteile annimmt oder sich versprechen lässt oder
5. die
Tat von einem Amtsträger begangen wird, der Mitglied der Bundesregierung ist.
Der
besonders schwere Fall gemäß § 335 StGB ist hier nicht nur gegeben, sondern
zwingend anzunehmen, weil alle drei Regelbeispiele des § 335 Abs. 2 StGB
kumulativ und in extremer Ausprägung erfüllt sind:
Der
Beschuldigte Wolfram Weimer ist seit dem 08. Dezember 2021 Beauftragter der
Bundesregierung für Kultur und Medien und damit Mitglied der Bundesregierung im
Sinne des § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB.
Diese
höchste Amtsstellung wird vom Bundesgerichtshof ausdrücklich auch auf
Beauftragte der Bundesregierung erstreckt (vgl. BGH 3 StR 123/23).
Bereits
dieses eine Merkmal reicht nach ständiger Rechtsprechung aus, um den besonders
schweren Fall zwingend anzunehmen.
Zusätzlich
nimmt der Beschuldigte fortgesetzt Vorteile an (§ 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Das
System des Ludwig-Erhard-Gipfels mit kostenpflichtigen Ministertreffen wird
seit 2013 jährlich durchgeführt.
Seit
seiner Ernennung zum Kulturstaatsminister im Dezember 2021 hat der Beschuldigte
dieses System mindestens vier Jahre lang fortgeführt und davon profitiert.
Der
Bundesgerichtshof definiert „fortgesetzt“ bereits ab dreimaliger Begehung in
gleicher Weise (BGH 5 StR 394/22) – hier liegt eine jahrelange, planmäßige
Wiederholung vor.Schließlich hat die Tat einen großen Vorteil zum Gegenstand (§
335 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Die
Premium-Pakete kosten bis zu 80.000 € pro Unternehmen, mehrere Pakete werden
pro Jahr verkauft. Selbst bei konservativer Schätzung ergibt sich ein
jährlicher Umsatz in sechsstelliger Höhe, von dem der Beschuldigte als
50-Prozent-Gesellschafter direkt profitiert.
Der
BGH stuft bereits ab etwa 50.000 € einen „großen Vorteil“ als gegeben ein (BGH
4 StR 456/24); der vorliegende Fall übertrifft diese Schwelle deutlich. Da alle
drei Regelbeispiele des § 335 Abs. 2 StGB in besonders schwerer Ausprägung
vorliegen, ist der besonders schwere Fall zwingend und ohne jeden
Abwägungsspielraum anzunehmen (BGH 3 StR 498/24).
Dies
führt zu folgenden Strafrahmen:
Bei
der Vorteilsannahme (§ 331 + § 335 Abs. 1 Nr. 1 StGB): sechs Monate bis fünf
Jahre Freiheitsstrafe,
bei
der Bestechlichkeit (§ 332 + § 335 Abs. 1 Nr. 2 StGB): ein Jahr bis zehn Jahre
Freiheitsstrafe.
Strafanzeige gegen den Politiker
Weimer. Hier auf meinen social Media Seiten.
Ich habe den Staatsminister für Kultur und Medien Weimer Wolfram wg. wg. §§ 331, 332, 335 StGB Vorteilsannahme, Bestechlichkeit in besonders schweren Fällen angezeigt. Die Strafanzeige ist bereits bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingegangen.
Strafanzeige RAM ./. BRD und
Vertreter gg. Weimer, Wolfram, Kulturstaatsminister, wg. §§ 331, 332, 335 StGB
Vorteilsannahme, Bestechlichkeit besonders schwere Fälle.
https://ram-in-sachen-aufarbeitung.blogspot.com/2025/11/strafanzeige-ram-brd-und-vertreter-gg.html
https://x.com/MathiasMarkert/status/1990692380987601217?s=20






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