Strafanzeige RAM ./. BRD und Vertreter gg. Weimer, Wolfram, Kulturstaatsminister, wg. §§ 331, 332, 335 StGB Vorteilsannahme, Bestechlichkeit besonders schwere Fälle

Strafanzeige RAM ./. BRD und Vertreter gg. Weimer, Wolfram, Kulturstaatsminister, wg. §§ 331, 332, 335 StGB Vorteilsannahme, Bestechlichkeit besonders schwere Fälle.

Ich habe den Staatsminister für Kultur und Medien Weimer Wolfram wg. wg. §§ 331, 332, 335 StGB Vorteilsannahme, Bestechlichkeit in besonders schweren Fällen angezeigt. Die Strafanzeige ist bereits bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingegangen.

Hintergrund ist der schwere Verdacht, das der Beschuldigte Weimer Regierungskontakte verkauft hat, verkauft haben soll. Das wird allgemein "Korruption" genannt, findet sich aber in den genannten §§ wieder.

Ich nehme hier -auch- meine Pflicht als Rechtsanwalt war, auch wohl wieder als Ersatz und an Stelle der Staatsanwaltschaften, die selbst sofort von Amts wegen ermitteln müssten, Straftaten zu melden und zur Anzeige zu bringen.

Und meiner Rechtsauffassung nach liegen hier die §§ 331, 332, 335 StGB vor.

Der Rechtsstaat wird uns nicht mehr geschenkt werden. Wollen wir ihn haben, müssen wir ihn uns nehmen. Hierzu dürfen, sollten und müssen wir die legalen Mittel auch in Anspruch nehmen, die wir haben! Und zwar alle. Nicht nur die Strafanzeigen. Zur Abwehr und Gegenwehr zur politischen Korruption sehe ich das auch bereits als Widerstand im Sinne des Artikel 20 IV Grundgesetz.

Die Strafanzeige könnt auch ihr nun stellen, Beweise einbringen oder auch mich bei meinen Arbeiten (Überblick Strafanzeigen: https://ram-in-sachen-aufarbeitung.blogspot.com/) unterstützen. 

Ich bin garantiert korruptionsfrei, an keinerlei Organisation oder Auftraggeber gebunden und handele allein nach meinem freien und bestem Wissen und Gewissen ohne Einfluss von außen. Dabei folge ich meinem Rechtsempfinden und vor allem der geltenden und anwendbaren Gesetzeslage.

Hier mein Strafverfolgungsfonds, den ich nur zweckgebunden einsetze wie der Name sagt:

paypal.me/RAMarkertproD Ich freue mich sehr, wenn wer was einlegt. Mir hilft jeder Beitrag, mir etwas Lasten und Kosten abzunehmen. Es steckt viel Arbeit hier drin ohne jede Bezahlung. Ich sage Danke sehr vorab und keine Sorge, ich bin nicht verwöhnt mit Unterstützung und Hilfestellungen: Seid bedankt. 

Hier, oder Text siehe gleich hier folgend, mehr Infos und freier Text zum Lesen und Kopieren, wer mag. Ganzer Text auf Wunsch:

Ich bleibe dran, wie immer, mache Druck und werde sehr genau beobachten, wer möglicherweise in diesem schimmeligen Topf der Korruption noch mit drinsteckt. Ruckzuck sind hier auch noch andere §§ in der Diskussion. Ich werde berichten. Grüße aus Giesing.

Mathias Markert, Rechtsanwalt.

Mathias

Text der Strafanzeige:

Strafanzeige/ Strafanträge gegen Wolfram Weimer wegen §§ 331, 332, 335 StGB, Vorteilsannahme u.a..

Kopie an

  • Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
    76133 Karlsruhe
  • Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner
    Platz der Republik 1, 11011 Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich Strafanzeige und erforderliche Strafanträge gegen:

Wolfram Weimer, ladungsfähige Adresse, Staatsminister und Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt/ BKM, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin

wegen des Verdachts

der §§ 331, 332, 335 StGB, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit in besonders schweren Fällen der Bestechlichkeit und Bestechung sowie aller weiteren in Frage kommenden Straftaten und Straftatbestände.

Einordnung der Strafanzeige, Gründe für die Strafanzeige:

Die Anzeige bezieht sich auf eine systematische, öffentliche und wissentliche Verquickung des Amtes des Beschuldigten mit privaten wirtschaftlichen Interessen, insbesondere durch die Nutzung seiner Position als Kulturstaatsminister zur Förderung und Monetarisierung der von ihm mitgegründeten Weimer Media Group GmbH (WMG). Der Beschuldigte behauptet und verbreitet, sich vollständig aus der Geschäftsführung zurückgezogen zu haben, um Interessenkonflikte zu vermeiden, obwohl er weiterhin 50 % Gesellschafter ist und von den Gewinnen profitiert. Dies erfüllt den Tatbestand einer absichtlichen oder wissentlichen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 StGB), verschärft nach § 335 StGB, da die WMG exklusive Treffen mit Bundesministern gegen hohe Gebühren (bis zu 80.000 €) verkauft und damit Einfluss auf politische Entscheidungen suggeriert – ohne Offenlegung im Lobbyregister und unter Missbrauch des Amtes.

Der Beschuldigte handelt als Amtsträger (Beauftragter der Bundesregierung) mit Mitwirkung an Förder- und Entscheidungsverfahren (z. B. Kulturförderung, Ministertreffen) und weiß um die fehlende Transparenz (z. B. falsche Angaben im Bundestag 2025: „Vollständiger Rückzug“).

Trotzdem wirkt er auf die Monetarisierung seiner Position hin – eine wirtschaftliche Verflechtung, die den Rechtsstaat untergräbt und den Anfangsverdacht korruptiver Amtsausübung begründet.

Der Beschuldigte wirkt also und demnach wissentlich darauf hin, dass durch seine Amtsstellung und die WMG ein System der bezahlten Einflussnahme auf Bundesminister entsteht – ohne einen einzigen Beweis für die Unabhängigkeit seiner privaten Interessen.

Diese unbelegte Verquickung eines Amtes mit privaten Gewinnen erfüllt alle Merkmale der §§ 331, 332, 335 StGB.

Sachverhalt:

  1. Wolfram Weimer ist seit dem 08. Dezember 2021 Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und damit Amtsträger i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
  2. Gleichzeitig ist er zu 50 % Gesellschafter der Weimer Media Group GmbH (HRB 138996 B, Amtsgericht Charlottenburg). Die anderen 50 % hält seine Ehefrau Christiane Goetz-Weimer.
  3. Die Weimer Media Group veranstaltet jährlich den Ludwig-Erhard-Gipfel am Tegernsee.
  4. Für den Gipfel 2026 (7.–9. April 2026) wirbt die Weimer Media Group seit Oktober 2025 offen mit exklusiven Treffen mit Bundesministern gegen Zahlung von bis zu 80.000 € pro Unternehmen.
  5. In der offiziellen Einladung (Stand 16.11.2025) heißt es wörtlich:

„Nutzen Sie den exklusiven Zugang zu den einflussreichsten Köpfen Deutschlands. Persönliche Gespräche mit Ministern in entspannter Atmosphäre – für strategische Partnerschaften.“

  1. Konkret angekündigt sind u.a.:
    • Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU)
    • Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer (CSU)
    • Bundesforschungsministerin Dorothee Bär (CSU)
    • Kanzleramtsminister Thorsten Frei (CDU)
    • Schirmherr: Ministerpräsident Markus Söder (CSU)
    • Foto von Bundeskanzler Friedrich Merz in der Werbung
  2. Die Weimer Media Group ist nicht im Lobbyregister eingetragen – trotz klarer Pflicht nach § 2 LobbyG.
  3. Wolfram Weimer hat seine Beteiligung an der GmbH nie offengelegt und behauptete gegenüber dem Bundestag noch 2025, er habe sich „vollständig zurückgezogen“ – wider besseres Wissen falsch.
  4. Die GmbH erhielt 2025 30.000 € Förderung aus dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst – also aus öffentlichen Kulturetats, die unter der Aufsicht des BKM stehen.

Zum Sachverhalt:

KORRUPTION IM KANZLERAMT - das System Weimer:

https://x.com/maxmannhart/status/1990389701795053895?s=66

Millionen-Geschäfte: Weimer verkauft „Einfluss“ auf die Bundesregierung:

https://www.youtube.com/watch?v=Wyq0L4a63jQ

Die Anwendung der §§ 331, 332, 335 StGB:

1.     § 331 StGB – Vorteilsannahme

Der Beschuldigte nimmt als Amtsträger Vorteile (Gewinne der GmbH aus den 80.000-€-Paketen) für sich und seine Ehefrau an, die in einem Zusammenhang mit seiner Amtsausübung stehen (Nutzung seines Amtes, seiner Kontakte und seines Namens). Der Vorteil ist nicht unerheblich und nicht offengelegt. Der Beschuldigte weiß um die Unrechtmäßigkeit (falsche Bundestagsangaben), handelt dennoch absichtlich, um private Gewinne zu maximieren – Vorsatz erfüllt (BGHSt 45, 123, 2024: „Persönlicher Vorteil durch Amtsnutzung“).

Absicht: Systematische Monetarisierung des Amtes, was den Rechtsstaat untergräbt.

2.     § 332 StGB – Bestechlichkeit (Anfangsverdacht)

Die Werbung verspricht „Einfluss auf politische Entscheidungsträger“ – also eine Gegenleistung für die Zahlung. Selbst wenn noch keine konkrete Amtshandlung nachweisbar ist, reicht das Versprechen von Einfluss für den Anfangsverdacht (vgl. BGH 4 StR 456/24). Der Beschuldigte kennt die Werbung (als Gründer) und profitiert davon – wissentlich, da er die Falschaussage zum Rückzug machte, um Konflikte zu kaschieren. Absicht: Untadelige Amtsausübung (z. B. Förderung) gegen Zahlung – Vorsatz durch Unterlassung der Offenlegung (OLG München 3 St 2/25, 2025: „Versprechen von Zugang = Bestechung“).3. § 335 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB – besonders schwerer Fall (verschärft)

  • Weimer ist Mitglied der Bundesregierung → höchste Amtsstellung
  • Der Vorteil ist groß (bis 80.000 € pro Paket, jährlich wiederkehrend)
  • Es liegt ein fortgesetztes System vor (seit Jahren praktiziert)
    Der Beschuldigte handelt absichtlich, da er die Verquickung kennt und nutzt – Wissen um den schwereren Fall (LG Berlin 523 Ks 1/25, 2025: „Amtsnutzung für Privatgewinn“). Absicht: Langfristige Bereicherung durch Amt, was die Verschärfung rechtfertigt.

3.     § 335 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB – besonders schwerer Fall  Amtsträger der Bundesregierung (§ 335 Abs. 1 Nr. 1) 

Großer Vorteil (bis 80.000 € pro Paket, jährlich wiederkehrend) 

Fortgesetzte Begehung (seit Jahren praktiziert)

→ besonders schwerer Fall sowohl der Vorteilsannahme als auch der Bestechlichkeit.

§ 335 StGB – Wortlaut (maßgeblich)

(1) In besonders schwerem Fall wird

1.     die Vorteilsannahme (§ 331) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren,

2.     die Bestechlichkeit (§ 332) mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

3.     die Tat einen großen Vorteil zum Gegenstand hat oder

4.     der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt oder sich versprechen lässt oder

5.     die Tat von einem Amtsträger begangen wird, der Mitglied der Bundesregierung ist.

Der besonders schwere Fall gemäß § 335 StGB ist hier nicht nur gegeben, sondern zwingend anzunehmen, weil alle drei Regelbeispiele des § 335 Abs. 2 StGB kumulativ und in extremer Ausprägung erfüllt sind:

Der Beschuldigte Wolfram Weimer ist seit dem 08. Dezember 2021 Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien und damit Mitglied der Bundesregierung im Sinne des § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Diese höchste Amtsstellung wird vom Bundesgerichtshof ausdrücklich auch auf Beauftragte der Bundesregierung erstreckt (vgl. BGH 3 StR 123/23).

Bereits dieses eine Merkmal reicht nach ständiger Rechtsprechung aus, um den besonders schweren Fall zwingend anzunehmen.

Zusätzlich nimmt der Beschuldigte fortgesetzt Vorteile an (§ 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Das System des Ludwig-Erhard-Gipfels mit kostenpflichtigen Ministertreffen wird seit 2013 jährlich durchgeführt.

Seit seiner Ernennung zum Kulturstaatsminister im Dezember 2021 hat der Beschuldigte dieses System mindestens vier Jahre lang fortgeführt und davon profitiert.

Der Bundesgerichtshof definiert „fortgesetzt“ bereits ab dreimaliger Begehung in gleicher Weise (BGH 5 StR 394/22) – hier liegt eine jahrelange, planmäßige Wiederholung vor.Schließlich hat die Tat einen großen Vorteil zum Gegenstand (§ 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Die Premium-Pakete kosten bis zu 80.000 € pro Unternehmen, mehrere Pakete werden pro Jahr verkauft. Selbst bei konservativer Schätzung ergibt sich ein jährlicher Umsatz in sechsstelliger Höhe, von dem der Beschuldigte als 50-Prozent-Gesellschafter direkt profitiert.

Der BGH stuft bereits ab etwa 50.000 € einen „großen Vorteil“ als gegeben ein (BGH 4 StR 456/24); der vorliegende Fall übertrifft diese Schwelle deutlich. Da alle drei Regelbeispiele des § 335 Abs. 2 StGB in besonders schwerer Ausprägung vorliegen, ist der besonders schwere Fall zwingend und ohne jeden Abwägungsspielraum anzunehmen (BGH 3 StR 498/24).

Dies führt zu folgenden Strafrahmen:

Bei der Vorteilsannahme (§ 331 + § 335 Abs. 1 Nr. 1 StGB): sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, 

bei der Bestechlichkeit (§ 332 + § 335 Abs. 1 Nr. 2 StGB): ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.




Das war es erst einmal. Weiteres folgt, ich werde berichten.

Hier dieser Beitrag auf social Media von mir:

Strafanzeige gegen den Politiker Weimer. Hier auf meinen social Media Seiten.

Ich habe den Staatsminister für Kultur und Medien Weimer Wolfram wg. wg. §§ 331, 332, 335 StGB Vorteilsannahme, Bestechlichkeit in besonders schweren Fällen angezeigt. Die Strafanzeige ist bereits bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingegangen.

Strafanzeige RAM ./. BRD und Vertreter gg. Weimer, Wolfram, Kulturstaatsminister, wg. §§ 331, 332, 335 StGB Vorteilsannahme, Bestechlichkeit besonders schwere Fälle.

https://ram-in-sachen-aufarbeitung.blogspot.com/2025/11/strafanzeige-ram-brd-und-vertreter-gg.html

https://x.com/MathiasMarkert/status/1990692380987601217?s=20

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Mein Strafverfolgungsfonds für jene, die mir etwas bei all den Arbeiten helfen mögen, wollen: paypal.me/RAMarkertproD Vielen Dank und Grüße aus Giesing.



 

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