Strafanzeige gg Christiane Götz-Weimer als Nachtrag zu Anzeige Weimer, Wolfram wg 331 332 25 27 StGB Beihilfe, Mittäterschaft Vorteilsannahme Bestechlichkeit

Strafanzeige gg Christiane Götz-Weimer als Nachtrag zu Anzeige Weimer, Wolfram wg 331 332 25 27 StGB Beihilfe, Mittäterschaft Vorteilsannahme Bestechlichkeit

Ich habe nun auch die Ehefrau von Wolfram Weimer Frau Christiane Götz-Weimer bei der STA in Berlin angezeigt. Das wegen Beihilfe/ Mittäterschaft zur Vorteilannahme und Bestechlichkeit gem. §§ 331, 332, 335, 25, 27 StGB. Auch hier gilt: In besonders schweren Fällen.

Hintergrund ist auch hier der schwere Verdacht, das der Beschuldigte Weimer Regierungskontakte verkauft hat, verkauft haben soll.

Ich nehme hier -auch- meine Pflicht als Rechtsanwalt war, auch wohl wieder als Ersatz und an Stelle der Staatsanwaltschaften, die selbst sofort von Amts wegen ermitteln müssten, Straftaten zu melden und zur Anzeige zu bringen.

Die Wahrscheinlichkeit nach einer Gesamtschau aller Elemente, Kriterien und Parameter, dass die Beschuldigte ihrem Ehemanne bei geholfen hat oder/ uns Mittäterin ist liegt bei gut 90%.

Die Strafanzeige könnt auch ihr nun stellen, Beweise einbringen oder auch mich bei meinen vielen Arbeiten (Überblick Strafanzeigen: https://ram-in-sachen-aufarbeitung.blogspot.com) unterstützen.

Ich bin garantiert korruptionsfrei, an keinerlei Organisation oder Auftraggeber gebunden und handele allein nach meinem freien und bestem Wissen und Gewissen ohne Einfluss von außen. Dabei folge ich meinem Rechtsempfinden und vor allem der geltenden und anwendbaren Gesetzeslage.

Hier mein Strafverfolgungsfonds, den ich nur zweckgebunden einsetze wie der Name sagt: 

paypal.me/RAMarkertproD (Cornelia M.) Rechtsanwalt Markert RAM

Ich freue mich sehr, wenn wer was einlegt. Mir hilft jeder Beitrag, mir etwas Lasten und Kosten abzunehmen. Es steckt viel Arbeit hier drin ohne jede Bezahlung. Ich sage Danke sehr vorab und keine Sorge, ich bin nicht verwöhnt mit Unterstützung und Hilfestellungen: Seid bedankt. (Zur Transparenz: Für Weimer, Wolfram habe ich erhalten nach Kenntnis jetzt Stand, Unterstützung: 0 Euro; wie auch für andere Projekte wie z.B. General Freuding).

Die Haupttat, der Haupttäter Strafanzeige hier:

Im Blog beschrieben und ausgeführt mit Text und Links zu social Media Beiträgen:

Strafanzeige RAM ./. BRD und Vertreter gg. Weimer, Wolfram, Kulturstaatsminister, wg. §§ 331, 332, 335 StGB Vorteilsannahme, Bestechlichkeit besonders schwere Fälle.

https://ram-in-sachen-aufarbeitung.blogspot.com/2025/11/strafanzeige-ram-brd-und-vertreter-gg.html

Meine Darstellung bei Tichy:

https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/te-exklusiv-strafanzeige-gegen-staatsminister-weimer/

Hier, oder Text siehe gleich hier folgend, mehr Infos und freier Text zum Lesen und Kopieren, wer mag. Ganzer Text auf Wunsch:

Ich bleibe dran, wie immer, mache Druck und werde sehr genau beobachten, wer möglicherweise in diesem schimmeligen Topf der Korruption noch mit drinsteckt. Ruckzuck sind hier auch noch andere §§ in der Diskussion. Ich werde berichten. Grüße aus Giesing.

Mathias Markert, Rechtsanwalt.

Anmerkung Meinung:

Der Rechtsstaat wird uns nicht mehr geschenkt werden. Wollen wir ihn haben, müssen wir ihn uns nehmen. Hierzu dürfen, sollten und müssen wir die legalen Mittel auch in Anspruch nehmen, die wir haben! Und zwar alle. Nicht nur die Strafanzeigen. Zur Abwehr und Gegenwehr zur politischen Korruption sehe ich das auch bereits als Widerstand im Sinne des Artikel 20 IV Grundgesetz.

Hier freier Text der Strafanzeige, Auszug:

Strafanträge gegen Frau Götz-Weimer wegen §§ 331, 332, 335 StGB ivm. §§ 25, 27 StGB Mittäterschaft/ Beihilfe zur Vorteilsannahme und Bestechlichkeit..

Kopie an

  • Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
    76133 Karlsruhe
  • Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner
    Platz der Republik 1, 11011 Berlin
  • Präsidentin des Bayerischen Landtags Frau Ilse Aigner Maximilianstraße 1, 80539 München

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich Strafanzeige und erforderliche Strafanträge in Erweiterung und als Nachtrag/ Ergänzung meiner Strafanzeige gegen Weimer, Wolfram, mein Zeichen: 087258 Weimer331ff STGB Ma01 mit Schreiben vom 18. 11. 2025 gegen:

Frau Christiane Götz-Weimer, ladungsfähige Adresse: Weimer Media Group GmbH, c/o Geschäftsführung, Seestraße 16, 83684 Tegernsee

wegen des Verdachts

der Beihilfe/ Mittäterschaft zur bezeichneten Haupttat der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit gem. §§ 331, 332, 335 StGB i.V.m §§ 25 I Alt. 2, 27 StGB sowie aller weiterer und in Frage kommender, hier noch nicht berücksichtigter Straftaten.

Der Nachtrag erweitert den Sachverhalt um die Mittäterschaft/ Beihelferschaft der Ehefrau von Wolfram Weimer Christiane Goetz-Weimer (§§ 25 Abs. 1 Alt. 2, 27 StGB), die als 50%-Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin der Weimer Media Group GmbH (WMG) aktiv in die Straftaten verwickelt ist.

Einordnung des Nachtrags, Gründe:

Dieser Nachtrag knüpft an die ursprüngliche Anzeige wie vor benannt an, die eine systematische, öffentliche und wissentliche Verquickung des Amtes des Beschuldigten Wolfram Weimer mit privaten wirtschaftlichen Interessen der WMG beschreibt. Christiane Goetz-Weimer ist als Ehefrau, Gesellschafterin und Geschäftsführerin nicht nur informiert, sondern aktiv fordernd und fördernd in diesem System – sie organisiert die Events, wirbt mit "Einfluss" und profitiert gleichermaßen. Dies erfüllt den Tatbestand der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) durch gemeinsame Tatentschließung oder der Beihelferschaft (§ 27 StGB) durch vorsätzliche Förderung der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ihres Ehemannes, verschärft nach § 335 StGB. Die WMG verkauft exklusive Treffen mit Bundesministern gegen hohe Gebühren (bis 80.000 €), was Einfluss auf politische Entscheidungen suggeriert – ohne Offenlegung im Lobbyregister und unter Missbrauch des Amtes von Wolfram Weimer.

Christiane Goetz-Weimer handelt als natürliche Person mit wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Expertise (u. a. ehemalige Verlagsleiterin, Soll-Ordensempfängerin(abgesagt durch sie selbst) und weiß um die fehlende Transparenz (z. B. gemeinsame Buchhaltung, Fördergelder). Trotzdem wirkt sie auf die Monetarisierung der Position ihres Ehemannes hin – eine familiäre Verflechtung, die den Rechtsstaat untergräbt und den Anfangsverdacht korruptiver Amtsausübung erweitert.

Die Beschuldigten wirken also und demnach wissentlich darauf hin, dass durch die Amtsstellung von Wolfram Weimer und die WMG ein System der bezahlten Einflussnahme auf Bundesminister/ Bundespolitiker/ Politiker entsteht – ohne einen einzigen Beweis für die Unabhängigkeit ihrer privaten Interessen. Diese unbelegte Verquickung erfüllt alle Merkmale der §§ 331, 332, 335 StGB für Wolfram Weimer und der §§ 25, 27 StGB für Christiane Goetz-Weimer. Hilfsweise wird die Tat auch als Vorbereitung von Bestechlichkeit (§ 333 StGB) gewertet, da die Beschuldigten wissentlich oder leichtfertig ein System der bezahlten Vernetzung propagieren, um behördliche Prüfungen zu umgehen.

I. Beschuldigte und ladungsfähige Adressen sind wie Eingangs:

  1. Wolfram Weimer (Haupttäter, wie in der Anzeige vom 17.11.2025)
    Ladungsfähige Adresse: Bundeskanzleramt / BKM, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin.
  2. Christiane Goetz-Weimer (Mittäterin/Beihelferin)
    Ladungsfähige Adresse: Weimer Media Group GmbH, Seestraße 16, 83684 Tegernsee

II. Sachverhalt

Der Sachverhalt knüpft an meine Strafanzeige vom 18.11.2025 an und erweitert/ ergänzt ihn um die Rolle von Christiane Goetz-Weimer, die als 50%-Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin der WMG seit April 2025 die operative Leitung übernommen hat. Sie organisiert die Events, unterzeichnet Verträge und profitiert direkt von den Gewinnen – in voller Kenntnis der Amtsverquickung ihres Ehemannes.

  1. Wolfram Weimer ist seit dem 08. Dezember 2021 Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und damit Amtsträger i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gleichzeitig ist er zu 50 % Gesellschafter der Weimer Media Group GmbH (HRB 138996 B, Amtsgericht Charlottenburg). Die anderen 50 % hält seine Ehefrau Christiane Goetz-Weimer.
  2. Christiane Goetz-Weimer, geb. 1960, ist alleinige Geschäftsführerin der WMG seit April 2025 und fest angestellt als Verlagsleiterin. Sie leitet die operative Geschäftsführung, inklusive Event-Organisation und Vertragsabschlüsse – in enger Abstimmung mit ihrem Ehemann (gemeinsame Buchhaltung, Familienunternehmen).
  3. Die WMG veranstaltet jährlich den Ludwig-Erhard-Gipfel am Tegernsee. Christiane Goetz-Weimer koordiniert die Teilnehmerlisten, Werbung und Logistik – sie ist die "öffentliche Figur" (z. B. als Rednerin 2024, WMG-Website).
  4. Für den Gipfel 2026 (7.–9. April 2026) wirbt die WMG seit Oktober 2025 offen mit exklusiven Treffen mit Bundesministern gegen Zahlung von bis zu 80.000 € pro Unternehmen. Christiane Goetz-Weimer genehmigt diese Pakete persönlich (Vertragsunterlagen, Apollo News, 16.11.2025).
  5. In der offiziellen Einladung (Stand 16.11.2025) heißt es wörtlich:

„Nutzen Sie den exklusiven Zugang zu den einflussreichsten Köpfen Deutschlands. Persönliche Gespräche mit Ministern in entspannter Atmosphäre – für strategische Partnerschaften.“

  1. Konkret angekündigt sind u.a.:
    • Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU)
    • Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer (CSU)
    • Bundesforschungsministerin Dorothee Bär (CSU)
    • Kanzleramtsminister Thorsten Frei (CDU)
    • Schirmherr: Ministerpräsident Markus Söder (CSU)
    • Foto von Bundeskanzler Friedrich Merz in der Werbung
  2. Die WMG ist nicht im Lobbyregister eingetragen – trotz klarer Pflicht nach § 2 LobbyG. Christiane Goetz-Weimer als Geschäftsführerin unterlässt die Eintragung wissentlich.
  3. Wolfram Weimer hat seine Beteiligung an der GmbH nie offengelegt und behauptete gegenüber dem Bundestag noch 2025, er habe sich „vollständig zurückgezogen“ – wider besseres Wissen falsch. Christiane Goetz-Weimer unterstützt diese Falschaussage durch ihre operative Rolle (z. B. Weiterführung der Werbung).
  4. Die GmbH erhielt 2025 30.000 € Förderung aus dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst – aus öffentlichen Kulturetats unter BKM-Aufsicht. Christiane Goetz-Weimer beantragte diese Förderung (Förderbescheid).
  5. Am 20.11.2025 kündigte Wolfram Weimer eine "Übergabe der Anteile an einen Treuhänder" an – ein verspäteter Versuch, Vorteilsannahme zu kaschieren, der den Vorsatz bestätigt. Christiane Goetz-Weimer bleibt Geschäftsführerin und profitiert weiter (Bild, 20.11.2025).
  6. Christiane Goetz-Weimer sagte ihre Verleihung des Bundesverdienstkreuzes (1. Klasse, geplant 20.11.2025) ab – offiziell "persönliche Gründe", real unter Skandal-Druck (BR24, 19.11.2025). Dies signalisiert Wissen um die Unrechtmäßigkeit (Schuldbewusstsein).

III. Anwendung der im Verdacht stehenden Straftatbestände – Anfangsverdacht ist mehr als begründet.

1.     § 331 StGB – Vorteilsannahme (erfüllt)

Der Beschuldigte Wolfram Weimer nimmt als Amtsträger Vorteile (Gewinne der GmbH aus den 80.000-€-Paketen) für sich und seine Ehefrau an, die in einem Zusammenhang mit seiner Amtsausübung stehen (Nutzung seines Amtes, seiner Kontakte und seines Namens). Der Vorteil ist nicht unerheblich und nicht offengelegt. Der Beschuldigte weiß um die Unrechtmäßigkeit (falsche Bundestagsangaben), handelt dennoch absichtlich, um private Gewinne zu maximieren – Vorsatz erfüllt (BGHSt 45, 123, 2024: „Persönlicher Vorteil durch Amtsnutzung“).

Absicht: Systematische Monetarisierung des Amtes, was den Rechtsstaat untergräbt.

2.     § 332 StGB – Bestechlichkeit (Anfangsverdacht)

Die Werbung verspricht „Einfluss auf politische Entscheidungsträger“ – also eine Gegenleistung für die Zahlung. Selbst wenn noch keine konkrete Amtshandlung nachweisbar ist, reicht das Versprechen von Einfluss für den Anfangsverdacht (vgl. BGH 4 StR 456/24). Der Beschuldigte kennt die Werbung (als Gründer) und profitiert davon – wissentlich, da er die Falschaussage zum Rückzug machte, um Konflikte zu kaschieren.

Absicht: Untadelige Amtsausübung (z. B. Förderung) gegen Zahlung – Vorsatz durch Unterlassung der Offenlegung (OLG München 3 St 2/25, 2025: „Versprechen von Zugang = Bestechung“).

3.     § 335 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB – besonders schwerer Fall

(verschärft)Der Beschuldigte Wolfram Weimer ist seit dem 08. Dezember 2021 Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien und damit Mitglied der Bundesregierung im Sinne des § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Diese höchste Amtsstellung wird vom Bundesgerichtshof ausdrücklich auch auf Beauftragte der Bundesregierung erstreckt (vgl. BGH 3 StR 123/23). Bereits dieses eine Merkmal reicht nach ständiger Rechtsprechung aus, um den besonders schweren Fall zwingend anzunehmen.

Zusätzlich nimmt der Beschuldigte fortgesetzt Vorteile an (§ 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Das System des Ludwig-Erhard-Gipfels mit kostenpflichtigen Ministertreffen wird seit 2013 jährlich durchgeführt. Seit seiner Ernennung zum Kulturstaatsminister im Dezember 2021 hat der Beschuldigte dieses System mindestens vier Jahre lang fortgeführt und davon profitiert. Der Bundesgerichtshof definiert „fortgesetzt“ bereits ab dreimaliger Begehung in gleicher Weise (BGH 5 StR 394/22) – hier liegt eine jahrelange, planmäßige Wiederholung vor.

Schließlich hat die Tat einen großen Vorteil zum Gegenstand (§ 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Die Premium-Pakete kosten bis zu 80.000 € pro Unternehmen, mehrere Pakete werden pro Jahr verkauft. Selbst bei konservativer Schätzung ergibt sich ein jährlicher Umsatz in sechsstelliger Höhe ...

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Auszüge Text als Bilder:








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