Gegen Friedrich Merz, CDU Strafanzeige, Strafantrag wegen Wählertäuschung § 108a StGB
Gegen Friedrich Merz, CDU Strafanzeige, Strafantrag wegen Wählertäuschung § 108a StGB
Hier nun die Strafanzeige gegen Merz.
Das Thema und die Gründe sind bekannt; die Strafanzeige vom Inhalt her denke ich selbsterklärend.
Textauszug folgt gleich.
Ansonsten hier die 32 weiteren Arbeiten von mir zum Thema Straftaten unserer Politiker die im Verdacht stehen:
Überblick Strafanzeigen:
https://ram-in-sachen-aufarbeitung.blogspot.com/
Ich nenne das den "Strafverfolgungsfonds", den mir meine Frau angelegt hat unter
paypal.me/RAMarkertproD Rechtsanwalt Markert für Deutschland. Jeder Betrag hilft mir, all das weiter voranzutreiben. Vielen Dank.
Sie können, ihr könnt natürlich selbst bei den Strafanzeigen mitmachen -wenn Fragen sind, bitte fragen- oder mir eben dabei helfen. Ich verwende alles zweckgebunden für diese Sache.
TEXT:
Zur Strafanzeige:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich Strafanzeige und erforderliche Strafanträge gegen
Herr
Friedrich Merz, ladungsfähige Anschriften: Friedrich Merz MdB
Platz der Republik 1, 11011 Berlin; CDU/CSU-Fraktion im
Deutschen Bundestag,
Platz
der Republik 1, 11011 Berlin; CDU-Bundesgeschäftsstelle Klingelhöferstraße 8,
10785 Berlin
wegen des Verdachts
der Wählertäuschung gemäß § 108a StGB im Zusammenhang mit Äußerungen und Handlungen während des Wahlkampfs zur Bundestagswahl 2025. Der Beschuldigte steht im Verdacht, durch vorsätzliche Täuschung Wählerinnen und Wähler dazu gebracht zu haben, ihre Stimme zugunsten der CDU abzugeben, obwohl er die im Wahlkampf gemachten Versprechen nicht einzuhalten beabsichtigte und diese Aussagen noch vor der Konstituierung eines neuen Bundetages mit ihm als Kanzler rückgängig zu machen versucht.
Hintergrund und Einordnung des § 108a StGB:
Schutzzweck: Der § 108a StGB schützt die freie Willensbildung der Wähler. Wenn Aussagen, wenn eine Aussage von Herrn Friedrich Merz bewusst irreführend war und die Wählerentscheidung manipulierte, würde eine Einordnung als „Rhetorik“ den Schutzzweck aushebeln, da Wähler auf verlässliche Informationen angewiesen sind.
Würden nahezu alle
Aussagen als „bloße politische Rhetorik“ eingestuft, wäre der Schutzzweck des §
108a StGB – die Sicherung einer informierten und freien Willensbildung –
weitgehend ausgehebelt. Der Paragraph zielt darauf ab, Wähler vor gezielter
Irreführung zu schützen, die ihre Wahlentscheidung manipuliert. Politische
Versprechen genießen zwar einen weiten Spielraum (Art. 5 GG, Meinungsfreiheit),
aber dieser Spielraum endet dort, wo eine nachweisbare Täuschungsabsicht
vorliegt, die über bloße Übertreibung oder Optimismus hinausgeht.
Hier vor der Wahl: Schuldenbremse einhalten in jedem Falle. Nach der Wahl sofortige Aufhebung, Änderung, „Reform“ der Schuldenbremse ohne auch nur einen Gedanken dazu anzustellen, wie alles auch ohne „Bearbeitung“ der Schuldenbremse funktionieren könne. Und hier kann man Überlegungen anstellen. Somit hatte er nie vor, die Schuldenbremse einzuhalten. Und das belegt schon seine Täuschungsabsicht und den Vorsatz, Wähler durch die Wahlaussagen irre zu führen um sie für sich und seine Partei zu gewinnen.
Sachverhalt:
Herr
Merz hat im Wahlkampf wiederholt erklärt, die im Grundgesetz verankerte
Schuldenbremse strikt einhalten zu wollen. So betonte er etwa am 25. Februar
2025 in einem Interview mit ZEIT ONLINE, dass eine Reform der Schuldenbremse
„in naher Zukunft ausgeschlossen“ sei und die CDU an fiskalischer Disziplin
festhalte. Das Wahlprogramm der Union enthielt die Aussage: „Wir halten an der
Schuldenbremse des Grundgesetzes fest. Die Schulden von heute sind die
Steuererhöhungen von morgen.“ Diese Versprechen waren für viele Wählerinnen und
Wähler ein maßgeblicher Grund, der CDU ihre Stimme zu geben, da sie auf eine
Politik der Haushaltsdisziplin vertrauten.
Bereits
Anfang März 2025, kurz nach der Bundestagswahl, einigten sich die CDU unter der
Führung von Herrn Merz und die SPD in Sondierungsgesprächen auf eine Lockerung
der Schuldenbremse für Verteidigungsausgaben sowie die Einrichtung eines
500-Milliarden-Euro-Sondervermögens für Infrastruktur (siehe Berichte von
tagesschau.de und fr.de vom 05.03.2025). Diese Kehrtwende erfolgte nur wenige
Tage nach der Wahl und steht in direktem Widerspruch zu den im Wahlkampf
gemachten Aussagen.
Es
besteht der Verdacht, dass Herr Merz bereits während des Wahlkampfs wusste oder
zumindest in Kauf nahm, dass die Schuldenbremse nicht eingehalten werden würde,
insbesondere angesichts bekannter Haushaltslücken (z. B. über 100 Milliarden
Euro bis 2028, laut Welt-Bericht) und geopolitischer Herausforderungen. Dennoch
stellte er die strikte Einhaltung der Schuldenbremse als zentrale Säule der
CDU-Politik dar, um Wählerinnen und Wähler zu täuschen und ihre Stimmen zu
gewinnen.
Beweise, Links siehe unten.
Dazu und überdies
hinaus sehe ich den Sachverhalt als offenkundig und allgemein bekannt.
Tatbestandsmerkmale gemäß § 108a StGB:
Täuschung: Herr Merz hat durch seine wiederholten öffentlichen Äußerungen im Wahlkampf den Eindruck erweckt, die Schuldenbremse werde unter seiner Führung nicht angetastet. Die kurzfristige Kehrtwende nach der Wahl legt nahe, dass diese Aussagen wissentlich falsch oder irreführend waren.
Bewirken:
Die Täuschung führte dazu, dass Wählerinnen und Wähler ihre Stimme für die CDU
abgaben, in der irrigen Annahme, eine Politik der fiskalischen Disziplin zu
unterstützen. Ohne diese Täuschung hätten sie ihre Stimme möglicherweise anders
abgegeben.
Beweis: Wählerbefragungen.
Vorsatz: Es ist anzunehmen, dass Herr Merz die Täuschung vorsätzlich beging, da er als erfahrener Politiker und Wirtschaftsexperte die finanziellen und politischen Zwänge kannte, die eine Lockerung der Schuldenbremse nach der Wahl wahrscheinlich machten. Somit machte er diese „Wahlversprechen“ mit Täuschungsabsicht.
Weiterer
Beweis für die Absicht der Täuschung ist, dass er noch vor der Konstituierung
des neuen Bundestages die Schuldenbremse mittels einer erforderlichen Mehrheit
im Bundestag abschaffen will und nicht auf die Konstituierung des neuen
Bundestages wartet, wo der Erfolg dieses Vorhabens äußerst unwahrscheinlich
wäre.
Sein gesamtes Handeln deutet also auf eine Täuschungsabsicht hin.
Strafantrag:
Da § 108a StGB ein Antragsdelikt ist, stelle ich hiermit ausdrücklich den Strafantrag gegen Herrn Friedrich Merz zur Verfolgung der oben beschriebenen Tat. Ich bitte um die Einleitung von Ermittlungen, um zu prüfen, ob der Beschuldigte durch seine Handlungen den Straftatbestand der Wählertäuschung erfüllt hat.
Zudem ich als gegeben ansehe:
Ein
öffentliches Interesse an Ermittlungen liegt vor.
Die
Strafverfolgung liegt u.a. deswegen im Interesse der Allgemeinheit und ist auch
ein Anliegen dieser, da der Rechtsfrieden im gesamten Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland durch diese Wählertäuschung betroffen und gestört ist.
Ein
solches Interesse liegt auch vor, wenn die Tat:
Die
demokratischen Grundprinzipien erheblich gefährdet, das Vertrauen in die
Integrität des Wahlprozesses untergräbt oder/ und gesellschaftlich
weitreichende Auswirkungen hat.
Lässt,
liese man Vorwürfe gegen Herr Merz ungeprüft, könnte dies einen Präzedenzfall
schaffen, bei dem Politiker straffrei Wähler täuschen dürfen, solange sie ihre
Aussagen als „Rhetorik“ deklarieren. Dies würde die Wirkung des § 108a StGB
dauerhaft schwächen und die Integrität zukünftiger Wahlen gefährden.
Gesellschaftliche
Relevanz: Posts auf X (z. B. @Michi_Kansas, 07.03.2025) zeigen, dass Bürger
Merz’ Verhalten als „Wahlbetrug“ wahrnehmen.
Ein öffentliches Interesse an Ermittlungen gegen Friedrich Merz wegen § 108a StGB liegt also vor, weil:
1. Seine Aussagen die demokratische Willensbildung potenziell manipuliert haben,
2. Seine Prominenz und Einfluss eine besondere Verantwortung mit sich bringen,
3. Die gesellschaftliche Polarisierung und das Vertrauen in die Politik gefährdet sind,
4. Ein Präzedenzfall droht, der zukünftige Wahlen beeinträchtigen könnte,
5. Die
aktuelle Stimmung eine Klärung verlangt.
Zudem
ist Eile dringend geboten, da die Änderung der Schuldenbremse in Kürze
bevorsteht.
..........
.......................
Unterschied zu bloßer politischer Rhetorik: Typische Wahlkampfrhetorik (z. B. „Wir machen Deutschland stark“) ist vage, nicht greifbar und nicht verfolgbar. Konkrete Versprechen hingegen wie „Keine Reform der Schuldenbremse“ oder „Keine Koalition mit der AfD“ sind jedoch präzise genug, um überprüfbar zu sein.
Die
strafrechtliche Verfolgung ist durch Sie, da Sie spätestens jetzt davon
Kenntnis erlangt haben, dringend geboten und sicherzustellen.
Ich beantrage, mir den Eingang dieser Strafanzeige zu bestätigen, mir das Aktenzeichen zu übersenden sowie mich über Fort- und Ausgang der Ermittlungen informiert zu halten.
Ich danke für die Bearbeitung und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Merz mit Erläuterungen
Strafanzeige, Strafantrag §§ 90, 92 StGB i.V.m. Grundgesetz
https://ram-in-sachen-aufarbeitung.blogspot.com/2024/11/strafanzeige-und-erforderliche.html
Friedrich Merz Anzeige, Strafantrag
§§ 90, 92 StGB i.V.m. Grundgesetz und Meldung beim VS, Bundesamt für Verfassungsschutz:
https://x.com/MathiasMarkert/status/1857002687092449784
Merz Verfassungsschutz, Meldung beim VS, Bundesamt für
Verfassungsschutz
https://x.com/MathiasMarkert/status/1865020583664070947
Und hier nochmal wer mir bei allem helfen will:
paypal.me/RAMarkertproD
Vielen Dank. Ich freue mich da auf Unterstützung. Ich arbeite für alle.
Auf social Media die Strafanzeige:
https://x.com/MathiasMarkert/status/1898795909959565697
Text, Beschreibung, Moderation auf meinen Seiten "social Media":
Nun die Strafanzeige und der Strafantrag bezieht sich auf die vorsätzliche und langfristig geplante Wählertäuschung im Bezug auf die Bundestagswahl. Deshalb trifft hier StGB, § 108a zu
AntwortenLöschenUnd wie sieht es bei der nächsten bzw. bei der letzten Abstimmung des alten Bundestags aus? Hat Merz der SPD und den Grünen da etwa keine Geschenke gemacht und Vorteile zugesagt !!! ??? Auch dafür liegen satt und genug Beweise vor, die uns die betroffenen Parteien selbst öffentlich geliefert haben !!!
siehe dazu: StGB, § 108b und § 108c !!!
Es wird aller höchste Zeit, dass man diesem Schurke Joachim-Friedrich Martin Josef Merz das "Handwerk" legt!