Strafanzeige gg gegen Merz, Friedrich, Bundeskanzler wegen Billigung Angriffskrieg auf Iran wg §§ 140 Nr. 2 StGB, 138 I Nr. 5 letzte Alternative StGB i.V.m. 13 VStGB

Ich habe heute Strafanzeige gg gegen Merz, Friedrich, Bundeskanzler wegen Billigung Angriffskrieg auf Iran wg §§ 140 Nr. 2 StGB, 138 I Nr. 5 letzte Alternative StGB i.V.m. 13 VStGB gestellt.

Ich habe es wieder getan, hier das erste Mal:

https://ram-in-sachen-aufarbeitung.blogspot.com/2025/06/strafanzeige-gg-friedrich-merz.html

Ich sah und las, dass überwiegend einhellig die Auffassung besteht, das vorbezeichnete Angelegenheit ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg darstellt. Billigung dessen ist strafbar. Da wir gemäß Grundgesetz eine Friedenspflicht haben, auf dessen Einhaltung die gesamte BuReg immer pocht, hat Merz dies im besonders groben Maß mal wieder verletzt!

Deswegen musste ich erneut etwas tun. Ich würde mich sehr freuen, wenn noch einige mitmachen, die Anzeige selbst stellen, erweitern, ergänzen, Beweise sammeln, etc..

Einordnung der Strafanzeige, Gründe für die Anzeige, Teil 1:

Die Anzeige bezieht sich auf eine öffentliche und wissentliche Billigung des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs der USA und Israels gegen den Iran durch Friedrich Merz, der als Bundeskanzler trotz fehlendem UN-Mandat und ohne Selbstverteidigungsfall (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta) die Aggression unterstützt. Dies umfasst Statements vom 1. bis 3. März 2026, in denen Merz den Krieg als notwendig darstellt, um das "Terrorregime" zu beseitigen und Völkerrechtsfragen als unangemessen abtut.

Heute meine Merksätze: Es gibt nichts Gutes, außer man tut es und DARÜBER geredet ist noch lange NICHTS DAGEGEN getan.

Somit hier nun GETAN. Viel Spaß beim Lesen und ggf. mitmachen.

Wer mir bei dieser und meinen anderen Arbeiten helfen will, wer mich unterstützen mag, hier mein so benannter Strafverfolgungsfonds http://paypal.me/RAMarkertproD paypal.me/RAMarkertproD. (Cornelia M.) Rechtsanwalt Markert für Deutschland gg ./. Vertreter der BRD.

Jeder Betrag hilft mir und macht mir auch den Weg frei, für mehr dieser Arbeiten, dass zu systematisieren, dass zu bewerben, dass zu erweitern, dass zu verbessern. Vielen Dank.

In der Regel bilden meine strafrechtlichen "Projekte" ziemlich exakt das ab, was viele fordern und wollen. Dies betrifft diesen aktuellen Fall hier außerordentlich. Ganze Vortragsreihen gibt es dazu schon, z.B. Daniele Ganser.

Den gesamten Text zum Kopieren findet ihr hier in diesem garantiert komplett werbefreiem und völlig freien von jedem Einfluss (zu mir: https://x.com/MathiasMarkert/status/1987764092740739478?s=20)

Blogeintrag hier:

Und erneut bei diesem Fall hier ... steht es für mich außer Frage, dass eine Strafverfolgung notwendig ist. Die Empörung und das Entsetzen sind zu Recht über diese "Verfehlungen" von Vertretern der Altparteien, RIESENGROSS!

Das war es dann vorerst, weiteres folgt.

Ich freue mich, wenn ihr diesen Beitrag verbreitet und teilt. Das hilft. Oder mitmacht.

Damit::

Grüße aus Giesing vom Berg, Obergiesing in München

Mathias

Mathias Markert, Rechtsanwalt.


Text der Strafanzeige, Auszug, wer den gesamten Text haben will, einfach melden:

fanzeige/ Strafanträge gegen Herrn Friedrich Merz wegen Billigung Angriffskrieg nach §§ 140 Nr. 2 StGB, 138 I Nr. 5 stgb i.v.m. 13 VStGB i.auf Basis Art 26 I Grundgesetz

Kopie an:

* Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

  Brauerstraße 30, 76135 Karlsruhe

* Ausschuss für Auswärtiges

  Platz der Republik 1, 11011 Berlin, auswaertiger-ausschuss@bundestag.de

* Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

  Platz der Republik 1, 11011 Berlin, rechtsausschuss@bundestag.de

* Ausschuss für Inneres und Heimat (Innere Sicherheit)

  Platz der Republik 1, 11011 Berlin, inneresausschuss@bundestag.de

KOPIE KOPIE KOPIE

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich Strafanzeige und erforderliche Strafanträge gegen

Herr Friedrich Merz, ladungsfähige Anschrift: Bundeskanzleramt, Dienstsitz Berlin

Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin

sowie im Weiteren auch gegen Unbekannt

wegen des Verdachts

der Billigung eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Israels gegen den Iran gemäß §§ 140 Nr. 2 StGB, 138 I Nr. 5 letzte Alternative StGB i.V.m. 13 VStGB sowie weiterer eventuell in Frage kommender Straftatbestände.

Einordnung der Strafanzeige, Gründe für die Anzeige, Teil 1:

Die Anzeige bezieht sich auf eine öffentliche und wissentliche Billigung des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs der USA und Israels gegen den Iran durch Friedrich Merz, der als Bundeskanzler trotz fehlendem UN-Mandat und ohne Selbstverteidigungsfall (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta) die Aggression unterstützt. Dies umfasst Statements vom 1. bis 3. März 2026, in denen Merz den Krieg als notwendig darstellt, um das "Terrorregime" zu beseitigen und Völkerrechtsfragen als unangemessen abtut.

Der Beschuldigte Merz wusste um die Völkerrechtswidrigkeit (keine immanente Bedrohung, Angriffe auf Nuklearanlagen, Ziviltote) und förderte bzw. billigte dies. Das stellt sich als dringender Verdacht der Billigung gemäß §§ 140 Nr. 2, 138 I Nr. 5 i.V.m. 13 VStGB dar.

Dies untergräbt den Rechtsstaat (Art. 26 Abs. 1 GG: Friedenspflicht) und verrät deutsche Interessen (wirtschaftliche Schäden durch Energiepreise, Migration, globale Instabilität). Kein UN-Mandat, keine Selbstverteidigung – purer Aggressionskrieg.

Die Billigung ist Teil eines Systems, das Deutschland schädigt (Ölpreise +50 %, wirtschaftliche Rezession 2026). Der Umkehrschluss ist zwingend: Wissen um Illegalität + Unterstützung = Straftat bewiesen.

Zur Neutralitätspflicht und Zweckbindung:

1. Politische Äußerungen müssen dem Völkerrecht entsprechen (Art. 26 GG).

2. Die Förderung internationaler Stabilität schafft eine implizite Neutralitätspflicht, da öffentliche Statements allen Bürgern gleichermaßen dienen müssen.

3. Einseitige Billigung völkerrechtswidriger Akte stellt einen Zweckverstoß dar.

4. Merz, als verantwortlicher Amtsträger, hat diesen Zweckverstoß aktiv gefördert – dies erfüllt die Tatbestände der §§ 140 Nr. 2, 138 I Nr. 5 i.V.m. 13 VStGB.

Staatsförderung soll/muss, sollte/ müsste sein:

Unterstützung des Völkerrechts und Friedens.

Tatsächliche Nutzung: Billigung der Aggression durch Statements, die den Krieg als "nötig" darstellen, trotz Verurteilung durch UN, IAEA und Experten.

Konkrete Beispiele umfassen:

* Statements in Washington (3. März 2026): "Wir unterstützen, um dieses Terrorregime loszuwerden".

* Ablehnung von Völkerrechtsfragen: "Nicht an der Zeit, unsere Alliierten zu belehren".

* Unterstützung Israels: "We stand with Israel" gegen Protester.

* Warnung vor "endless war", aber keine Verurteilung der Illegalität.

Diese Praktiken deuten auf ein System hin, das Merz toleriert oder fördert, was die Tatbestände der §§ 140 Nr. 2, 138 I Nr. 5 i.V.m. 13 VStGB erfüllt.

Einordnung der Strafanzeige, Gründe für die Anzeige, Teil 2 mit Wertungen:

Die vorliegende Strafanzeige richtet sich gegen eine systematische, öffentliche und wissentliche Billigung eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs durch den Bundeskanzler Friedrich Merz – nämlich durch die Unterstützung des Angriffs der USA und Israels gegen den Iran seit dem 28. Februar 2026, der ohne UN-Mandat und ohne Selbstverteidigungsfall erfolgte und Tausende Ziviltote forderte. Dieser Vorgang stellt keinen bloßen "politischen Standpunkt" dar, sondern einen bewussten, fortgesetzten Angriff auf die Grundprinzipien des deutschen Rechtsstaats und der Verfassung:

* Er verstößt massiv gegen das Friedensgebot des Art. 26 Abs. 1 GG, wonach Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören – insbesondere die Billigung eines Angriffskriegs – verfassungswidrig sind. Die Unterstützung eines Krieges, der Nuklearanlagen und Zivilisten trifft, macht Deutschland zur moralischen Mitverantwortlichen in einem fremden Konflikt – auf Kosten der globalen Stabilität.

* Er verletzt Art. 20 Abs. 4 GG (Recht zum Widerstand), denn die Bürger haben das Recht und die Pflicht, sich gegen eine Regierung zu wehren, die internationale Normen verletzt. Die bewusste Ignoranz der Völkerrechtswidrigkeit (UN-Verurteilung, IAEA-Resolutionen) und die Billigung von Aggression erfüllen genau diesen Tatbestand staatlicher Willkür.

* Er stellt einen offenen Verrat nationaler Interessen dar:

  – Der Krieg hat Ölpreise um 50 % getrieben, wirtschaftliche Schäden von Milliarden Euro verursacht und Migration ausgelöst.

  – Die Unterstützung schwächt Deutschlands Glaubwürdigkeit als Friedensvermittler.

  – All dies geschah, während der Iran keine unmittelbare Bedrohung darstellte (US-Intelligence: Kein Nuklearwaffenprogramm aktiv).

* Der Iran wurde ohne Beweise angegriffen – Experten (z.B. UN-Rapporteur Ben Saul) bezeichnen es als "Aggression". Dennoch billigt Merz den Krieg, um "das Terrorregime loszuwerden".

Insgesamt stellt es sich auch so dar:

All dies ist kein "solidarischer Akt" mehr, sind keine solidarischen Akte – dies ist bewusste Unterstützung von Aggression, während im eigenen Land Energiepreise explodieren und die Wirtschaft leidet. Der Beschuldigte Merz wusste und weiß um diese Zustände – und hat trotzdem unterstützt.

Das ist kein Versehen. Das ist Vorsatz.

Und Vorsatz in diesem Ausmaß heißt strafrechtlich:

Billigung eines Angriffskriegs in besonders schwerem Fall.

Beschuldigter und ladungsfähige Adressen sind wie Eingangs dazu:

• Friedrich Merz, geb. 1955

Bundeskanzler (seit Mai 2025)

Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin

II. Sachverhalt, in Punkten:

1. Friedrich Merz ist seit Mai 2025 Bundeskanzler (CDU/CSU) und verantwortlich für außenpolitische Statements.

2. Am 28. Februar 2026 starten USA und Israel "Operation Epic Fury" und "Roaring Lion" gegen Iran: Tötung Khameneis, Angriffe auf Nuklearanlagen (Natanz, Fordow), Marine, Führung (kein UN-Mandat).

3. Iran kontert mit Raketen auf Israel, US-Basen; regionale Eskalation (Hisbollah, Houthis).

4. Völkerrechtswidrigkeit: UN Guterres (28.02.2026): "Squandered chance for diplomacy"; IAEA: Verstoß gegen Resolutionen (Angriffe auf Nuklearanlagen); Experten (Ben Saul): Keine Selbstverteidigung.

5. Merz-Statements: 1. März 2026: "Nicht Zeit, Alliierte zu belehren"; 3. März 2026: "Wir unterstützen, um Terrorregime loszuwerden"; "We stand with Israel".

6. Schäden: Ölpreise +50 %, wirtschaftliche Rezession; Ziviltote (z.B. Schule in Minab).

7. Merz wusste um Illegalität: Ignoriert UN/IAEA; trotz Warnungen Unterstützung.

8. Reale Schäden: Globale Instabilität, Migration; Verrat an Friedenspflicht (Art. 26 GG).

III. Sachverhalt ausführlich Ergänzung und weitere Details, Bewertungen:

Der Beschuldigte Friedrich Merz hat in seiner Amtszeit bewusst und systematisch einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gebilligt. Seit dem 28. Februar 2026 haben USA und Israel koordinierte Schläge gegen Iran geführt: Dekapitation der Führung (Khamenei getötet), Zerstörung von Nuklearanlagen, Marine und Infrastruktur. Iran kontert regional; Tausende Tote, Energiekrise.

Die Völkerrechtswidrigkeit ist dokumentiert: UN Guterres (28.02.2026): "Devoid of legal foundation"; IAEA-Resolutionen (1985/1990): Angriffe auf Nuklearanlagen verboten; Experten (Alain Pellet): "Weder präventiv noch legitim".

Merz billigt dies: In Washington (3. März 2026): "Wir unterstützen, um dieses Terrorregime loszuwerden"; Ignoriert Völkerrecht: "Nicht an der Zeit zu belehren". X-Posts zeigen öffentliche Kritik (z.B. @brucknerianer: "Billigt völkerrechtswidrigen Krieg").

Schäden für Deutschland: Ölpreise +50 %; Warnung Merz' vor "endless war", aber keine Verurteilung. Der Beschuldigte wusste um Illegalität (UN-Berichte) und billigte – Billigung (§§ 140 Nr. 2, 138 I Nr. 5 i.V.m. 13 VStGB).

IV. Anwendung der Straftatbestände – hier Einleitung kurz als punktuelle Darstellung:

1. § 140 Nr. 2 StGB – Billigung einer rechtswidrigen Tat (Auffassung: erfüllt)

Öffentliche Statements (z.B. "Unterstützen Terrorregime loszuwerden") billigen Aggression; eignen zur Friedensstörung (polarisiert Gesellschaft).

   Vorsatz: Direkter Vorsatz (wissentlich ignoriert Illegalität).

2. § 138 I Nr. 5 StGB – Billigung eines Verbrechens (Auffassung: Anfangsverdacht)

   Billigung des Angriffskriegs als Verbrechen (Aggression); öffentlich mit Reichweite.

   Vorsatz: Bedingter Vorsatz (Inkaufnahme von Störung).

3. § 13 VStGB – Völkerstrafgesetzbuch (Auffassung: erfüllt)

   Billigung von Aggression (Art. 8bis Römisches Statut); als Amtsträger verstärkt.

   Vorsatz: Absicht, Allianzen zu stärken.

V. Anwendung der Straftatbestände, ausführlich:

Erstens: § 140 Nr. 2 StGB – Billigung einer rechtswidrigen Tat

Der Beschuldigte Friedrich Merz hat als Amtsträger öffentlich eine rechtswidrige Tat (Angriffskrieg) gebilligt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, weil Merz' Statements (z.B. 3. März 2026: "Unterstützen Terrorregime loszuwerden") den Krieg als ... ....


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...folgt schnell ... 



 







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