Strafanzeige gg. Merkel, Scholz, Spahn, Lauterbach wg. Nötigung, Körperverletzung, auch mit Todesfolge, fahrlässige KV wg. Impfung, Corona
Strafanzeige gg. Merkel, Scholz, Spahn, Lauterbach wg. Nötigung, Körperverletzung, auch mit Todesfolge, fahrlässige KV wg. Impfung, Corona
Ich habe gegen Merkel, Scholz, Spahn und Lauterbach Strafanzeige gestellt wegen des Verdachts folgender Straftatbestände:
Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge, §§ 223, 224, 226, 227 StGB, auch in der Form der Körperverletzung im Amt und durch Unterlassen, §§ 340, 13 StGB und anderen. Siehe Auszüge.
Die Anzeige richtet sich gegen ein systematisches Vorgehen der politischen Führung während der sogenannten Corona-Pandemie (2020–2023). Die Beschuldigten haben in ihren jeweiligen Funktionen (Richtlinienkompetenz, Fachaufsicht, öffentliche Kommunikation und Entscheidungsgewalt über Maßnahmen und Impfkampagne) eine Lage geschaffen und aufrechterhalten, in der
- die Bevölkerung durch
massive Einschränkungen der Grundrechte (Kontaktbeschränkungen,
Ausgangsbeschränkungen, 2G/ 3G-Regeln, einrichtungsbezogene Impfpflicht)
genötigt und in ihrer Freiheit beschränkt wurde,
- die mRNA- und
Vektor-Impfstoffe unter unvollständiger Risikoaufklärung und unter
erheblichem sozialem und existenziellem Druck verabreicht wurden,
- bekannte oder erkennbare
Risiken (Myokarditis, Thrombosen, schwere neurologische und immunologische
Nebenwirkungen, Übersterblichkeitsphänomene in bestimmten Gruppen)
systematisch heruntergespielt oder geleugnet wurden („nebenwirkungsfrei“),
- die wissenschaftliche
Kommunikation politisch beeinflusst wurde (RKI-Protokolle).
Dies ist der aktuelle Sachstand nun. An diesem wäre es nun dieses Mal gut, wenn viele mitmachen, mit einsteigen, mir helfen oder/ und mich dabei unterstützen.
Mitmachen: Insbesondere die ganzen "Profis" in Sachen "Corona Pandemie", von denen viele im Enquete Stuhlkreis "arbeiten", können hier, wenn sie ihre Sturheit aufgeben, die Verantwortlichen strafrechtlich davonkommen zu lassen, immens Daten und Beweise nachliefern. Die Anzeige umfasst einen abstrakten, logischen Rahmen, der riesig aufgefüllt werden kann. Und es ist nun die richtige Zeit, dass so anzugehen. Worauf wird denn gewartet? Worauf? Auch international kracht es hier derzeit im Gebälk, also ran an die Sache. Mitmachen heißt auch, jeder kann selbst die Strafanzeige stellen.
Auch erste Ablehnungsgründe, die Staatsanwältinnen vorbringen können, sind abgearbeitet. Und JETZT sollte, müsste, MUSS unbedingt weiter von uns geliefert werden. Ich werde die nächsten Monate selbst sehr viel nachlegen. Denn es gibt sehr viel. Auf geht' s und also los!
Persönliche Bitte an dieser Stelle: Wer mich für diese Arbeit, diese Arbeiten dieses Mal etwas unterstützen mag, gerne täte, will, kann das auch so tun: Mein Strafverfolgungsfonds für jene, die mich etwas unterstützen wollen, mögen:
http://paypal.me/RAMarkertproD paypal.me/RAMarkertproD. RA Markert gegen Vertreter der BRD und FÜR uns und Deutschland. Jeder Betrag nimmt auch mir etwas ab rechnet meine Kosten auf. Ich bitte um diese Unterstützung IMMER nur NACH einer solchen Arbeit, niemals wenn ich nur etwas berichtet, geredet, angekündigt oder gefordert habe. Also nur in Verbindung mit realen Arbeiten, die nun "am Markt" sind. Ich verwende das Geld zweckgebunden für diese Arbeiten und mache keine "Gewinne"! Somit sage ich danke, wenn ihr in den Strafverfolgungsfonds etwas einlegt. Ich würde mich da sehr freuen.
Wenn Fragen zu all dem sind, wenn ihr mitmachen wollt, wenn ihr Hinweise, Tipps, Anregungen, Beweise habt, nehmt Kontakt auf mit mir. Auch da freue ich mich. Wer den ganzen Text will, auch einfach melden. In meinem Blog sind schon Auszüge daraus öffentlich.
Was gibt es noch zu sagen? Ja, ich halte Euch soweit es geht, dazu auf dem Laufenden. Es wird da etwas passieren. Viel wird da geschehen, damit es weitergeht. Kommt nun auch auf Euer aller Hilfe dabei an wie oben erläutert.
Seid gegrüßt aus Obergiesing in München, MM.
ps.: ... und aktuell, bitte nicht vergessen, wer mag, macht mit:
Petition: Merz muss Vertrauensfrage
stellen, so dann:
Bundestag auflösen – Neuwahlen
jetzt! Die Merz-Regierung schadet Deutschland massiv!
https://www.change.org/Merz_weg_und_Neuwahlen
Hier Textauszüge:
Kopie an:
·
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Platz der Republik 1, 11011 Berlin, rechtsausschuss@bundestag.de
·
Ausschuss für Inneres und Heimat
(Innere Sicherheit)
Platz der Republik 1, 11011 Berlin, inneresausschuss@bundestag.de
·
Ausschuss für
Gesundheit, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, gesundheitsausschuss@bundestag.de
· Enquete-Kommission ggf. Untersuchungsausschüsse zur Corona-Aufarbeitung, soweit laufend, vorhanden: Deutscher Bundestag, Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, E-Mail: enquete.corona@bundestag.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit
stelle ich Strafanzeige und die erforderlichen Strafanträge gegen:
- Frau Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin a. D.
(2005–2021), ladungsfähige Anschrift: c/o Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße
1, 10557 Berlin
- Herrn Olaf Scholz, Bundeskanzler a. D. /
Bundesfinanzminister a. D., ladungsfähige Anschrift: Platz der Republik 1,
11011 Berlin
- Herrn Jens Spahn, Bundesgesundheitsminister
a. D. (2018–2021), ladungsfähige Anschrift: Platz der Republik 1, 11011
Berlin
- Herrn Prof. Dr. Karl Lauterbach, Bundesgesundheitsminister a. D., ladungsfähige Anschrift: Platz der Republik 1, 11011 Berlin
wegen des
Verdachts folgender Straftatbestände:
Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge, §§ 223, 224, 226, 227 StGB, auch in der Form der Körperverletzung im Amt und durch Unterlassen, §§ 340, 13 StGB, fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung, §§ 229, 222 StGB, Nötigung und versuchte Nötigung, §§ 240, 23 StGB, Freiheitsberaubung, § 239 StGB sowie weiterer in Betracht kommender Straftatbestände, jeweils auch in Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe. Zu betrachten soweit einschlägig alles im Rahmen des § 340 StGB.
Einordnung der Strafanzeige
Die Anzeige richtet sich gegen ein systematisches
Vorgehen der politischen Führung während der sogenannten Corona-Pandemie
(2020–2023). Die Beschuldigten haben in ihren jeweiligen Funktionen
(Richtlinienkompetenz, Fachaufsicht, öffentliche Kommunikation und
Entscheidungsgewalt über Maßnahmen und Impfkampagne) eine Lage geschaffen und
aufrechterhalten, in der
- die Bevölkerung durch
massive Einschränkungen der Grundrechte (Kontaktbeschränkungen,
Ausgangsbeschränkungen, 2G/ 3G-Regeln, einrichtungsbezogene Impfpflicht)
genötigt und in ihrer Freiheit beschränkt wurde,
- die mRNA- und
Vektor-Impfstoffe unter unvollständiger Risikoaufklärung und unter
erheblichem sozialem und existenziellem Druck verabreicht wurden,
- bekannte oder erkennbare
Risiken (Myokarditis, Thrombosen, schwere neurologische und immunologische
Nebenwirkungen, Übersterblichkeitsphänomene in bestimmten Gruppen)
systematisch heruntergespielt oder geleugnet wurden („nebenwirkungsfrei“),
- die wissenschaftliche
Kommunikation politisch beeinflusst wurde (RKI-Protokolle).
Die ungeschwärzten RKI-Protokolle zeigen, dass
fachliche Einschätzungen teilweise politischen Vorgaben angepasst oder nicht
öffentlich korrigiert wurden, wie z. B. „Pandemie der Ungeimpften“ fachlich
unzutreffend, dennoch nicht korrigiert. Die Beschuldigten handelten mindestens
mit Eventualvorsatz hinsichtlich der dadurch verursachten Gesundheitsschäden
und Grundrechtseingriffe. Rechtfertigungsgründe wie Notstand, rechtfertigender Notstands
greifen nicht, weil die Verhältnismäßigkeit und die Evidenzgrundlage von Anfang
an unzureichend waren und dies den Beschuldigten bekannt war oder hätte bekannt
sein müssen.
Die Anzeige stützt sich auf die dokumentierte politische Einflussnahme auf die wissenschaftliche Kommunikation (RKI-Protokolle, Anhang 1), die systematische Verharmlosung von Impfrisiken trotz bekannter Nebenwirkungen, die Erzeugung von Impfdruck durch 2G/ 3G-Regeln und die einrichtungsbezogene Impfpflicht sowie die unvollständige Risikoaufklärung. Dadurch wurden Gesundheitsschäden und Grundrechtseingriffe in großem Umfang ermöglicht und billigend in Kauf genommen (siehe Anhänge 1–3).
I. Beschuldigte und ihre Verantwortung
- Angela Merkel trug als Bundeskanzlerin
die Richtlinienkompetenz (Art. 65 GG) und die Gesamtverantwortung für die
Corona-Politik 2020/2021. Sie setzte die Lockdowns, Schulschließungen und
späteren Verschärfungen durch und warb öffentlich für die Impfung und eine
Impfpflicht.
- Olaf Scholz war als
Bundesfinanzminister und späterer Kanzler an der Finanzierung und
Fortführung der Maßnahmen und der Impfkampagne beteiligt und trug die
politische Gesamtverantwortung ab Ende 2021 wie Merkel unter 1.
- Jens Spahn war als
Bundesgesundheitsminister 2018–2021 unmittelbar verantwortlich für die
Infektionsschutzmaßnahmen, die Beschaffung und die Kommunikation der
Impfstoffe sowie für die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
- Karl Lauterbach war als Gesundheitsminister ab Ende 2021 verantwortlich für die Fortführung und Verschärfung der Impfkampagne, die öffentliche Verharmlosung von Nebenwirkungen und die massive Werbung für die Impfung auch bei Kindern und Jugendlichen.
II. Sachverhalt
Übersicht
- Ab März 2020 wurden in
Deutschland weitreichende Grundrechtseinschränkungen wie Lockdowns, Kontaktbeschränkungen,
Maskenpflicht, Schulschließungen, 2G/ 3G, einrichtungsbezogene
Impfpflicht, angeordnet, verhängt, um- und durchgesetzt.
- Ab Ende 2020/ Anfang 2021
wurden neuartige mRNA- und Vektor-Impfstoffe im Wege der Notfallzulassung
eingeführt und unter massivem Druck wie z. B. Zugangsbeschränkungen,
berufliche Konsequenzen, soziale Ausgrenzung, verabreicht.
- Die öffentliche
Kommunikation behauptete lange eine nahezu vollständige Sicherheit und
einen starken Fremdschutz.
- Die ungeschwärzten
RKI-Protokolle belegen politische Einflussnahme und die interne Kenntnis,
dass die Formel „Pandemie der Ungeimpften“ fachlich unzutreffend war,
mithin falsch und gar frei erfunden war.
- Es traten bekannte und
seltene, aber schwere Impfnebenwirkungen auf; die Aufklärung darüber war
schlecht bis unzureichend, häufig bis meist gar nicht vorhanden.
- Die Maßnahmen führten zu
erheblichen Kollateralschäden wie z. B. psychische Erkrankungen bei
Kindern und Jugendlichen, Bildungsrückstände, wirtschaftliche Existenzen,
verzögerte Behandlungen.
Ausführlicher Sachverhalt
Die Beschuldigten haben in Kenntnis der begrenzten
Evidenz und der absehbaren Schäden eine Politik betrieben, die die Bevölkerung
durch Nötigungen (2G/3G, berufliche und soziale Ausgrenzung) und durch
unvollständige Risikoaufklärung zu einem medizinischen Eingriff (Impfung) und
zu weitreichenden Verhaltensänderungen gezwungen hat.
Die RKI-Protokolle dokumentieren, dass das
Institut unter ministerieller Fachaufsicht stand und politische Weisungen
umsetzte bzw. öffentliche Korrekturen unterließ, obwohl intern bekannt war,
dass bestimmte Narrative („Pandemie der Ungeimpften“) fachlich nicht zutrafen,
schlicht falsch und frei erfunden waren Die Beschuldigten Spahn und Lauterbach
nutzten diese Narrative dennoch öffentlich und bauten mittels dieser Behauptung
massiven Druck auf die gesamte Bevölkerung auf.
Lauterbach erklärte wiederholt, die Impfung sei
„nebenwirkungsfrei“ oder „mehr oder weniger nebenwirkungsfrei“. Diese Aussage
war objektiv falsch und den Verantwortlichen als solche erkennbar. Gleichzeitig
wurden Kinder, Jugendliche und Schwangere in die Impfkampagne einbezogen,
obwohl die Nutzen-Risiko-Abwägung für diese Gruppen besonders kritisch war und
die Datenlage unzureichend bis auch wieder gar nicht vorhanden.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht und die
2G-/3G-Regeln erzeugten einen faktischen Impfzwang. Wer sich nicht impfen ließ,
wurde vom gesellschaftlichen und beruflichen Leben weitgehend ausgeschlossen.
Dies stellt eine Nötigung dar. Die Einwilligung in die Impfung war unter diesen
Bedingungen und bei unvollständiger Aufklärung über Risiken und den fehlenden
sterilen Schutz rechtlich problematisch und stellt keine Rechtfertigung oder
Entschuldigung der einschlägigen Tatbestände dar.
Dazu Anhänge
1 bis 3: Die ungeschwärzten RKI-Protokolle
(Anhang 1) belegen, dass intern bekannt war, dass die Formel „Pandemie der
Ungeimpften“ fachlich unzutreffend war, und dass ministerielle Weisungen in
fachliche Dokumente eingriffen. Gleichzeitig erklärten die Beschuldigten Spahn
und Lauterbach öffentlich das Gegenteil bzw. verharmlosten Risiken massiv
(„nebenwirkungsfrei“ Anhang 2). Die 2G/ 3G-Regeln und die einrichtungsbezogene
Impfpflicht erzeugten faktischen Impfzwang. Die Einwilligung in die Impfung war
unter diesen Bedingungen und bei unvollständiger Aufklärung rechtlich
problematisch. Konkrete Gesundheitsschäden sind in Anhang 3 dokumentiert.
Die Beschuldigten kannten oder hätten bei der
erforderlichen Sorgfalt kennen müssen:
- die begrenzte Wirksamkeit
gegen Transmission,
- das Auftreten schwerer
Nebenwirkungen,
- die massiven
Kollateralschäden der Maßnahmen,
- die politische Überformung
der wissenschaftlichen Kommunikation.
Sie haben diese Risiken billigend in Kauf genommen, um die politische Linie durchzusetzen.
III. Rechtliche Würdigung
Kurzfassung
- Körperverletzung, §§ 223
ff., 340, 13 StGB: Durch unvollständige Aufklärung und Druck erzeugte Impfungen sowie
durch unverhältnismäßige Maßnahmen (Maskenpflicht in bestimmten Kontexten,
Isolation) wurden körperliche Eingriffe und Gesundheitsschäden verursacht
bzw. ermöglicht.
- Nötigung, § 240 StGB: 2G/3G-Regeln und die
einrichtungsbezogene Impfpflicht stellten Drohungen mit empfindlichen
Übeln (Ausschluss vom Berufs- und Sozialleben) dar.
- Freiheitsberaubung, § 239
StGB:
Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen sowie Quarantäneregelungen.
- Fahrlässige Tötung /
Körperverletzung, §§ 222, 229 StGB: Hilfsweise, soweit Vorsatz nicht
nachweisbar ist.
- Unterlassen mit
Garantenstellung, § 13 StGB: Die Beschuldigten hatten als Amtsträger die
Pflicht, die Bevölkerung vor erkennbaren Gefahren zu schützen und
vollständige Aufklärung zu gewährleisten.
Ausführliche rechtliche Würdigung
Die Beschuldigten haben als Amtsträger im Sinne
des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt. Sie waren Inhaber der Verfügungsgewalt
über die zentralen Entscheidungen der Corona-Politik und trugen kraft ihrer
Ämter eine besondere Verantwortung für den Schutz von Leib und Leben sowie für
die Einhaltung der Grundrechte der Bevölkerung. Diese Verantwortung begründet
eine Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. Nach § 13 Abs. 1 StGB wird
als Täter bestraft, wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, den er aufgrund
einer besonderen Rechtspflicht zu verhindern hat, und wenn das Unterlassen der
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Die
Beschuldigten hatten als Bundeskanzlerin, Bundesfinanzminister bzw.
Bundeskanzler und Bundesgesundheitsminister die Rechtspflicht, die Bevölkerung
vor erkennbaren Gesundheitsgefahren zu schützen und sie wahrheitsgemäß über
Risiken aufzuklären. Diese Pflicht haben sie verletzt. Dieser Pflicht sind sie
nicht nachgekommen; sie haben dies unterlassen.
Zum objektiven Tatbestand der Körperverletzung, §§
223, 224, 226, 227 StGB
Nach § 223 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine
andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Die
körperliche Misshandlung umfasst jede üble, unangemessene Behandlung, die das
körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur
unerheblich beeinträchtigt. Die Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein
pathologischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird. Durch die unter
unvollständiger Aufklärung und unter erheblichem Druck verabreichten Impfungen
sowie durch die unverhältnismäßigen Maßnahmen -insbesondere die einrichtungsbezogene
Impfpflicht und die 2G/ 3G-Regeln- sind zahlreiche Menschen an der Gesundheit
geschädigt worden. Die in Anhang 3 dokumentierten Fälle von Myokarditis,
Guillain-Barré-Syndrom, Thrombosen mit Thrombozytopenie und anhaltenden
neurologischen sowie immunologischen Beschwerden stellen
Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 223 StGB dar.
Soweit die Tathandlungen mittels einer das Leben
gefährdenden Behandlung oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung in
Form der Verabreichung von Stoffen erfolgten, kommt § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.
5 StGB, gefährliche Körperverletzung, in Betracht. Die Impfung mit neuartigen
mRNA- und Vektor-Impfstoffen unter den Bedingungen unvollständiger
Sicherheitsdaten und fehlender langfristiger Beobachtung, stellt eine das Leben
gefährdende Behandlung dar, insbesondere bei Risikogruppen und bei der Impfung
von Kindern und Jugendlichen, für die die Nutzen-Risiko-Abwägung besonders
kritisch war.
Soweit die Gesundheitsschädigung zu einer schweren
Folge im Sinne des § 226 StGB geführt hat -Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit,
erhebliche dauerhafte Entstellung, Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige
Krankheit-, ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt. In den
dokumentierten Fällen schwerer und teilweise irreversibler Impfkomplikationen
ist dieser Tatbestand zumindest in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen
verwirklicht. Soweit der Tod eines Menschen verursacht wurde, kommt § 227 StGB,
Körperverletzung mit Todesfolge, in Betracht. Die PEI-Daten und die anerkannten
Impfschadensfälle begründen hierzu konkrete Anhaltspunkte.
Zur Körperverletzung im Amt § 340 StGB
....
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