Strafanzeige gg Merz, Dobrindt, Wegner, Spranger wg. §§ 223, 211 ff ua. wegen Verantwortung als Garant innere Sicherheit, Anschlag, Amokfahrt in Berlin
Strafanzeige gg Merz, Dobrindt, Wegner, Spranger wg. §§ 223, 211 ff ua. wegen Verantwortung als Garant innere Sicherheit, Anschlag, Amokfahrt in Berlin
Ich habe Merz, Dobrindt, Wegner, Spranger wegen des Islamisten Anschlags, der Amokfahrt angezeigt als Verantwortliche wegen wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt durch Unterlassen gemäß §§ 340, 13 StGB in Verbindung mit §§ 223, 224, 226 und 227 StGB, der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB, der Nötigung und Bedrohung durch Unterlassen gemäß §§ 240, 241, 13 StGB sowie des versuchten Totschlags bzw. Mordes durch Unterlassen gemäß §§ 212 bzw. 211, 22, 23, 13 StGB, und weiterer in Betracht kommender Straftatbestände.
Ich knüpfe damit an eine große Reihe früherer Arbeiten dazu an, findet ihr alle im Blog, wenn ihr durchblättert, und immer besserem Umgang mit der Staatsanwaltschaft. Es wird immer heißer. Wer bisher nichts getan hat, weiß auch noch nicht, wie das geht und was nötig ist. Ich aber weiß es. Ihr merkt, über diese Arbeit freue ich mich. Eigentlich müsste genau das auch irgendjemand für den Vorfall mit dem getöteten Marius in Trier machen, geht leicht analog zu dieser Arbeit hier, sowie für viele weitere Taten krimineller Zuwanderung, was leider nicht geschieht. Ich selbst möchte auch nur begrenzt alles auf eigene Kappe und Kosten machen. Wiewohl ich Nichtstun inzwischen nicht nur als großen Fehler von uns sehe, sondern gar als Sünde.
Weitere Infos regelmäßig findet ihr im Blogbeitrag sowie Textauszüge zum kopieren, für jene, die ggf. etwas selbst machen möchten. Den ganzen Text bekommt ihr gerne auf Anfrage. Ihr findet mich überall im Netz. Bin öffentlich. Keine Geheimnisse vor niemandem.
Ich würde mich auch sehr freuen, wenn ihr in meinen für diese Arbeiten angelegten Strafverfolgungsfonds etwas Geld einlegt und mich unterstützt. Es sind inzwischen sehr hohe Kosten, die ich trage. Auch in eigenen Sachen, wegen massiver Angriffe, denen ich ausgesetzt bin. Wie immer dabei, immer also erst wenn ich eine ARBEIT abgeliefert habe, hier paypal.me/RAMarkertproD http://paypal.me/RAMarkertproD (Cornelia) eine Arbeit, die über bloßes Schwätzen hinausgeht und in der Regel exakt das abbildet, was ihr in den sozialen Medien wollt und fordert. Jeder Betrag hilft mit und ich sage: Vielen Dank.
Was gibt es weiter noch zu sagen? Ja, ich halte Euch soweit es geht, dazu auf dem Laufenden.
Dann bis auf Weiteres wieder und bitte, Petition nicht vergessen. Seid gegrüßt aus Obergiesing in München, MM.
Hier ein Textauszug:
STRAFANTRÄGE GEGEN HERRN FRIEDRICH MERZ, BUNDESKANZLER, HERRN ALEXANDER DOBRINDT, BUNDESINNENMINISTER, HERRN KAI WEGNER, REGIERENDER BÜRGERMEISTER VON BERLIN, FRAU IRIS SPRANGER, SENATORIN FÜR INNERES UND SPORT DES LANDES BERLIN Kopie an: • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Platz der Republik 1, 11011 Berlin, rechtsausschuss@bundestag.de • Ausschuss für Inneres und Heimat (Innere Sicherheit) Platz der Republik 1, 11011 Berlin, inneresausschuss@bundestag.de Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich Strafanzeige und erforderliche Strafanträge gegen: 1. Herrn Friedrich Merz, Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, ladungsfähige Anschrift: Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin 2. Herrn Alexander Dobrindt, Bundesminister des Innern und für Heimat, ladungsfähige Anschrift: Bundesministerium des Innern und für Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin 3. Herrn Kai Wegner, Regierender Bürgermeister von Berlin, ladungsfähige Anschrift: Rotes Rathaus, Rathausstraße 15, 10178 Berlin 4. Frau Iris Spranger, Senatorin für Inneres und Sport des Landes Berlin, ladungsfähige Anschrift: Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin wegen des Verdachts folgender Straftatbestände: • Körperverletzung im Amt durch Unterlassen, §§ 340, 13 StGB i.V.m. §§ 223, 224, 226, 227 StGB, • Fahrlässige Tötung, § 222 StGB, und fahrlässige Körperverletzung. § 229 StGB, • Nötigung und Bedrohung durch Unterlassen, §§ 240, 241, 13 StGB, • Versuchter Totschlag / Mord durch Unterlassen, §§ 212 / 211, 22, 23, 13 StGB, dies auch hilfsweise zu prüfen, • sowie weiterer in Betracht kommender Straftatbestände. Einleitung/ Einordnung der Strafanzeige Die vorliegende Strafanzeige richtet sich gegen die genannten Amtsträger wegen des dringenden Anfangsverdachts schwerer Straftaten gegen Leib und Leben. Die Taten wurden durch pflichtwidriges Unterlassen, § 13 StGB, begangen. Die Beschuldigten hatten und haben als Garanten die verfassungs- und gesetzmäßige Pflicht, die Bevölkerung vor erkennbaren und bekannten Gefahren islamistischen Terrors und migrationsbedingter Gewalt zu schützen. Sie haben diese Pflicht trotz jahrelanger Kenntnis der Gefährdungs- und Terrorlage nicht erfüllt und die Folgen billigend in Kauf genommen. Der konkrete Anlass ist der islamistische Terroranschlag am 25. Juli 2026 am Rande des Christopher Street Day (CSD) in Berlin. I. Sachverhalt, Stand 27. Juli 2026 Am 25. Juli 2026 gegen 22:00 Uhr fuhr der 21-jährige deutsche Staatsbürger libanesischer Herkunft Abdul Ballout, mit einem weißen Pkw (Citroën Space Tourer) gezielt in eine Menschenmenge auf dem Ahornsteig im Großen Tiergarten in Berlin, unmittelbar im Umfeld des CSD. Anschließend ging er mit einer Stichwaffe (Machete/Klinge) auf Passanten los. Opfer: Eine Frau wurde getötet. 29 weitere Personen wurden verletzt, darunter mehrere schwer und lebensgefährlich. Ballout war den Sicherheitsbehörden als Angehöriger der islamistischen Szene bekannt. Er war polizeibekannt, hatte im Mai 2026 eine Bewährungsstrafe (22 Monate ausgesetzt) wegen Vorbereitung gewalttätiger Handlungen/ IS-Propaganda erhalten, und war aus dem Jugendarrest entlassen worden. Er galt als Gefährder und war in einem Deradikalisierungsprogramm. Am 26. Juli 2026 gegen 18:00 Uhr wurde Ballout bei einem SEK-Einsatz in einer Kleingartenanlage in Berlin-Spandau gestellt. Er lief mit einer Stichwaffe auf die Einsatzkräfte zu und wurde erschossen. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt stufte den Vorfall ausdrücklich als „islamistischen Terroranschlag“ ein. Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen übernommen. Der Anschlag reiht sich in eine lange Kette islamistisch motivierter und migrationsbedingter Gewaltakte ein (u. a. Berlin 2016, Würzburg 2021, Solingen 2024, Magdeburg 2024, München 2025, Friedland 2025). Die BKA-Lagebilder „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung“ und die Polizeiliche Kriminalstatistik belegen seit Jahren eine überproportionale Beteiligung nichtdeutscher Tatverdächtiger an Gewalt- und Terrorstraftaten. Die Terrorbedrohungslage ist seit Jahren als hoch eingestuft und den Beschuldigten bekannt. II. Garantenstellung der Beschuldigten 1. Friedrich Merz (Art. 65 GG): Als Bundeskanzler trägt er die Richtlinienkompetenz und die oberste Verantwortung für die gesamte Bundespolitik, einschließlich der inneren Sicherheit und der Migrationspolitik. Er ist Beschützergarant für die Bevölkerung. 2. Alexander Dobrindt: Als Bundesinnenminister ist er unmittelbar für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Terrorabwehr und die Koordination der Sicherheitsbehörden zuständig (§ 1 BPolG und entsprechende Zuständigkeiten des BMI). 3. Kai Wegner: Als Regierender Bürgermeister von Berlin trägt er die landespolitische Gesamtverantwortung für die Sicherheit der Stadt. 4. Iris Spranger: Als Senatorin für Inneres und Sport ist sie konkret für die Polizei und die innere Sicherheit Berlins zuständig. III. Pflichtverletzungen Die Beschuldigten haben es trotz Kenntnis der hohen islamistischen Terrorgefahr und der überproportionalen Gewaltkriminalität im Kontext von Zuwanderung unterlassen: • wirksame Grenzkontrollen und Abschiebungen von Gefährdern und Intensivtätern durchzusetzen, • die bekannte Gefährder-Situation (wie bei Ballout) konsequent zu beenden, • ausreichende präventive Sicherheitsmaßnahmen bei Großveranstaltungen (auch außerhalb der eigentlichen Absperrungen) zu gewährleisten, • die seit Jahren dokumentierte Bedrohungslage (BKA-Lagebilder, öffentliche Warnungen, eigene Aussagen zur „hohen Terrorgefahr“) durch entschlossene Maßnahmen zu beseitigen. Stattdessen wurde die Lage fortgeschrieben. Ballout war bekannt, freigelassen und nicht ausreichend überwacht bzw. abgeschoben worden. IV. Kausalität und objektive Zurechnung Bei Unterlassungsdelikten gilt die hypothetische Kausalität: Wäre der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen, wenn die gebotene Handlung vorgenommen worden wäre? Hätten die Beschuldigten die ihnen obliegenden Schutzpflichten (konsequente Abschiebung und Überwachung bekannter Islamisten/Gefährder, wirksame Migrationskontrolle, ausreichende Sicherung öffentlicher Veranstaltungen) erfüllt, wäre Ballout mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen, die Tat zu begehen. Die Politik der Beschuldigten hat das statistische und konkrete Risiko für Leib und Leben der Bevölkerung massiv erhöht (Risikoerhöhungslehre). Die Taten sind den Beschuldigten objektiv zurechenbar. V. Subjektiver Tatbestand, Eventualvorsatz Die Beschuldigten handelten mindestens mit Eventualvorsatz (dolus eventualis). Sie kannten die jahrelange, dokumentierte Terror- und Gewaltlage (eigene öffentliche Aussagen, BKA-Berichte, wiederholte Anschläge). Sie nahmen die Möglichkeit weiterer Tötungen und Körperverletzungen billigend in Kauf, um an der bestehenden Migrations- und Sicherheitspolitik festzuhalten. Das Diffamieren von Kritik und das Unterlassen konsequenter Gegenmaßnahmen belegen die Billigung. Hilfsweise liegt grobe Fahrlässigkeit vor. VI. Rechtliche Würdigung Einordnung: • §§ 340, 13 i.V.m. 223 ff. StGB: Als Amtsträger haben die Beschuldigten durch Unterlassen Körperverletzungen und Körperverletzungen mit Todesfolge im Amt ermöglicht. • §§ 222, 229 StGB: Fahrlässige Tötung und Körperverletzung durch die unterlassene Abwendung der bekannten Gefahr. • §§ 240, 241, 13 StGB: Durch die Schaffung und Aufrechterhaltung einer allgemeinen Bedrohungs- und Terrorlage werden Bürger genötigt und bedroht, öffentliche Orte und Veranstaltungen zu meiden. • §§ 212/211, 22, 23, 13 StGB: Die Schwere des Anschlags und die bekannte Motivlage rechtfertigen die Prüfung versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen. Im Detail: Die den Beschuldigten zur Last gelegten Taten erfüllen nach dem derzeitigen Kenntnisstand den objektiven und subjektiven Tatbestand mehrerer Strafvorschriften des Strafgesetzbuches, und zwar in der Form des Unterlassungsdelikts gemäß § 13 StGB. Die Beschuldigten waren als Amtsträger in besonderer Weise verpflichtet, die von ihnen erkannten und erkennbaren Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung abzuwenden. Diese Garantenstellung ergibt sich unmittelbar aus ihrer verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Stellung: beim Bundeskanzler aus der Richtlinienkompetenz des Art. 65 GG, beim Bundesinnenminister aus seiner Zuständigkeit für die innere Sicherheit und die Terrorabwehr, beim Regierenden Bürgermeister und der Innensenatorin aus der landesrechtlichen Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Berlin. Durch das pflichtwidrige Unterlassen geeigneter und zumutbarer Maßnahmen, insbesondere der konsequenten Überwachung und Abschiebung bekannter islamistischer Gefährder, der wirksamen Kontrolle der Zuwanderung und der ausreichenden Sicherung öffentlicher Großveranstaltungen, haben die Beschuldigten die konkrete Gefahr geschaffen und aufrechterhalten, die sich im Anschlag vom 25. Juli 2026 verwirklicht hat. Ohne dieses Unterlassen wäre der Täter Abdul Ballout mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen, die Tat zu begehen. Die Kausalität im Sinne der hypothetischen Kausalität des Unterlassungsdelikts ist daher gegeben. Die Taten sind den Beschuldigten auch objektiv zurechenbar, weil sie das Risiko für Leib und Leben der Bevölkerung in vorwerfbarer Weise erhöht haben. Hinsichtlich der Körperverletzung im Amt durch Unterlassen (§§ 340, 13 StGB in Verbindung mit §§ 223, 224, 226 und 227 StGB) ist festzustellen, dass die Beschuldigten als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB handeln. § 340 StGB schützt gerade die ordnungsgemäße Amtsführung und insbesondere die körperliche Unversehrtheit der Bürger vor Verletzungen, die durch pflichtwidriges Verhalten von Amtsträgern ermöglicht werden. Durch die unterlassene Abwendung der bekannten islamistischen Terrorgefahr und der migrationsbedingten Gewaltkriminalität haben die Beschuldigten die Körperverletzungen an 29 Personen sowie die Körperverletzung mit Todesfolge an der getöteten Frau ermöglicht. Der Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatwaffe und einer Stichwaffe begründet zudem ....
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Verantwortliche wegen wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt
durch Unterlassen gemäß §§ 340, 13 StGB in Verbindung mit §§ 223, 224, 226 und
227 StGB, der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB und der fahrlässigen
Körperverletzung gemäß § 229 StGB, der Nötigung und Bedrohung durch Unterlassen
gemäß §§ 240, 241, 13 StGB sowie des versuchten Totschlags bzw. Mordes durch
Unterlassen gemäß §§ 212 bzw. 211, 22, 23, 13 StGB, und weiterer in Betracht
kommender Straftatbestände.




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